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Leistung erhoben, so ergibt sich auch (wiederum nachträglich), daß
die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Verjährung er-
füllt waren. Wenn auch die Klage zurückgewiesen worden ist,
weil es an dem Nachweis des Todes fehlte, so ist sie doch Mittel
gewesen, die Verjährung des Anspruches zu unterbreehen. Es ist
im übrigen keineswegs ausgeschlossen, daß das in erster Instanz
entscheidende Versicherungsamt trotz fehlender Todeserklärung
auf Grund angestellter Ermittelungen zu der Ueberzeugung ge-
langt, daß der Versicherte verstorben ist und den Hinterbliebenen
das Sterbegeld zusprieht. Denn an keiner Stelle schreibt die
RVO. für den Nachweis der für die Leistungen vorausgesetzten
Tatbestände ganz bestimmte Beweismittel, wie z. B. Sterbeur-
kunde, Todeserklärung, vor. Vielmehr sind grundsätzlich alle
Mittel zugelassen, durch welche der Beweis für eine Tatsache
erbracht werden kann. Nicht zulässig ist dagegen der Erlaß
einer Entscheidung, welehe den Hinterbliebenen das Sterbe-
geld unter der Bedingung zuspricht, daß später die Todeserklärung
erfolgt, denn die Entscheidungen der Versicherungsbehörden dür-
fen eine Verurteilung oder Abweisung nicht von einer Bedingung
abhängig machen (A. N. 1915 S. 558).
$ 209 Abs. 1 BGB. führt als Unterbrechungsgründe die fol-
genden Arten der Klage an: 1. auf Befriedigung, 2. auf Fest-
stellung des Anspruches, 3. auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel und 4. auf Erlassung des Vollstreckungsurteils. Für die
Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Sterbegeld
kommt nur die Klage auf Befriedigung in Frage: die unter 2, 3
und 4 bezeichneten Klagen sind dem Versicherungsprozesse un-
bekannt; in& 1743 RVO. handelt es sich nicht um Feststellung eines
Anspruches, sondern einer Anwartschaft, aus welcher
erst ein Anspruch erwachsen kann. Die in Absatz 2 des $ 209
der Klageerhebung gleichgestellten Unterbrechungsgründe werden
in der hier behandelten Frage wohl kaum neben der viel ein-
facheren Klage (Antrag auf Entscheidung) praktisch werden,