Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

—_— 36d — 
doch die Notwendigkeit der Erwirkung eines Ausschlußurteiles nicht 
den geringen Anforderungen, welche im übrigen an die versicherte Be- 
völkerung gestellt werden und die sich auf ein Mindestmaß an Ge- 
schäftsgewandtheit und Erfahrenheit in gerichtlichen Dingen beschrän- 
ken. Hier würde die bessernde Hand anzulegen und zu bestimmen sein, 
daß das Sterbegeld schon dann auszuzahlen ist, wenn seit einem Jahre 
keine glaubhafte Kunde von dem Leben des Verschollenen eingegangen 
ist, entsprechend den Vorschriften der 88 1099, 1265 RVO., 33 AVG. 
Ferner wäre den Kassen das Recht des Verzichts auf Rückforderung 
des Sterbegeldes zuzugestehen, wenn der als verschollen Angesehene 
sich noch als lebend erweisen sollte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.