— 368 —
lacherkrankung sei daher den Anstaltsärzten unbekannt geblieben;
auch Dr. S., der durch den behandelnden Arzt über die Erkran-
kung unterrichtet gewesen sei, habe den Anstaltsärzten keine
Mitteilung hierüber gemacht. Die Beklagte müsse für diese Nach-
lässigkeit einstehen. Das Reichsgericht erkannte in Uebereinstim-
mung mit dem Berufungsgericht den Anspruch als gerechtfertigt
an, indem es den Rechtssatz aufstellt:
Schließt eine Krankenkasse mit einer Krankenanstalt einen
Vertrag, durch den sich die Anstalt verpflichtet, den ihr von der
Kasse zugewiesenen Kranken Krankenhauspflege und ärztliche Be-
handlung zuteil werden zu lassen, so wird dadurch für den Kran-
ken ein Rechtsanspruch gegen die Krankenanstalt auf die nach
den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft gebotene Behand-
lung begründet.
Die Entscheidungsgründe lauten dahin:
Gemäß $ 323 Abs. 2 BGB. ist zu prüfen, ob die Umstände
des Falles, insbesondere der Zweck des Vertrags dafür sprechen,
daß durch diesen eine unmittelbare Berechtigung des Klägers ge-
schaffen werden sollte, und das ist zu bejahen. Zwar gewährte
die Ortskrankenkasse dem Kläger die Krankenhauspflege auf Grund
des ihr nach $ 20 Abs. 1 Nr. 1 verbunden mit $ 7 KrankVersG.
zustehenden Wahlrechts an Stelle der ihr nach $ 6 obliegenden
Leistungen und sonach zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Fürsorge-
pflicht. Auch ist zuzugeben, daß nicht bei jedem Vertrag, der
die Fürsorge für einen Dritten bezweckt, den Vertragschließenden
ohne weiteres die Absicht zu unterstellen ist, unmittelbare Rechte
des Dritten gegen den Vertraggenossen des Versprechenempfän-
gers zu begründen. Allein die Aufgabe der öffentlichen Kranken-
versicherung ist es, die Versicherten vor den Gefahren einer
dauernden Schädigung durch Krankheit und den damit verbunde-
nen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren und ihre Heilung zu
fördern. Da sich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kasse
gegenüber den Versicherten in der Gewährung von Krankenhilfe