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die Rechte der Versicherten gegenüber dem Krankenhausunter-
nehmer aufzuheben oder zu ändern ($ 328 Abs. 2 BGB.). Ein sol-
cher Vorbehalt müsse gegebenenfalls als vereinbart gelten. —
Allein derartige künstliche Annahmen können über den Wider-
spruch zwischen der gezogenen rechtlichen Folgerung und den
tatsächlichen Verhältnissen nicht hinweghelfen. Nicht mit Un-
recht spricht REGELSBERGER in Iherings Jahrb. 44, 418, 419 von
dem „Flugsand des konkreten Parteiwillens*, daß „von der Juris-
prudenz ein Wille hineingeheimnist wird, von dem die Beteiligten
keine Ahnung hatten“ ”.
Hierzu kommt aber ferner folgende Erwägung: Bei Entschei-
dung der Frage, ob durch den von der Kasse mit der Kranken-
hausverwaltung über die Aufnahme eines Kassenmitglieds ge-
schlossenen Vertrag dem Mitglied unmittelbar ein Reeht auf Be-
handlung gegen die Kasse zustehen soll, ist, wie das RG. zutref-
fend hervorhebt, als Vertragsinhalt anzunehmen, was die Kasse
und die Krankenhausverwaltung vereinbart haben würden, wenn
sie sich die aus dem Vertragszweck zu entnehmenden Verpflich-
tungen vergegenwärtigt haben würden, oder wenn sie sich dessen,
was aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, bewußt ge-
wesen wären. Danach muß man aber gerade im Gegensatz zum
Reichsgericht folgern, daß die Absicht der Vertragschließenden
nicht auf Gewährung eines unmittelbaren Rechts der Kassen-
mitglieder gerichtet war, und daß sie Einräumung eines solchen
Rechts gegenteils abgelehnt hätten, wenn ihnen diese Frage zum
Bewustsein gekommen wäre. Denn einmal will die Kasse aus-
schließlich bestimmen, was sie in Gemäßheit der gesetzlichen Vor-
schriften und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Ver-
hältnisse des Einzelfalls zu leisten hat; folglich will die Kasse
keinerlei Mitbestimmungsrecht der einzelnen Mitglieder, danach
auch keine unmittelbare Berechtignng der Mitglieder gegen das
Krankenhaus begründen. Ebenso aber will die Krankenhausver-
” Vgl. Joser im ArchzivPrax. 113, 118.