Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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die Rechte der Versicherten gegenüber dem Krankenhausunter- 
nehmer aufzuheben oder zu ändern ($ 328 Abs. 2 BGB.). Ein sol- 
cher Vorbehalt müsse gegebenenfalls als vereinbart gelten. — 
Allein derartige künstliche Annahmen können über den Wider- 
spruch zwischen der gezogenen rechtlichen Folgerung und den 
tatsächlichen Verhältnissen nicht hinweghelfen. Nicht mit Un- 
recht spricht REGELSBERGER in Iherings Jahrb. 44, 418, 419 von 
dem „Flugsand des konkreten Parteiwillens*, daß „von der Juris- 
prudenz ein Wille hineingeheimnist wird, von dem die Beteiligten 
keine Ahnung hatten“ ”. 
Hierzu kommt aber ferner folgende Erwägung: Bei Entschei- 
dung der Frage, ob durch den von der Kasse mit der Kranken- 
hausverwaltung über die Aufnahme eines Kassenmitglieds ge- 
schlossenen Vertrag dem Mitglied unmittelbar ein Reeht auf Be- 
handlung gegen die Kasse zustehen soll, ist, wie das RG. zutref- 
fend hervorhebt, als Vertragsinhalt anzunehmen, was die Kasse 
und die Krankenhausverwaltung vereinbart haben würden, wenn 
sie sich die aus dem Vertragszweck zu entnehmenden Verpflich- 
tungen vergegenwärtigt haben würden, oder wenn sie sich dessen, 
was aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, bewußt ge- 
wesen wären. Danach muß man aber gerade im Gegensatz zum 
Reichsgericht folgern, daß die Absicht der Vertragschließenden 
nicht auf Gewährung eines unmittelbaren Rechts der Kassen- 
mitglieder gerichtet war, und daß sie Einräumung eines solchen 
Rechts gegenteils abgelehnt hätten, wenn ihnen diese Frage zum 
Bewustsein gekommen wäre. Denn einmal will die Kasse aus- 
schließlich bestimmen, was sie in Gemäßheit der gesetzlichen Vor- 
schriften und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Ver- 
hältnisse des Einzelfalls zu leisten hat; folglich will die Kasse 
keinerlei Mitbestimmungsrecht der einzelnen Mitglieder, danach 
auch keine unmittelbare Berechtignng der Mitglieder gegen das 
Krankenhaus begründen. Ebenso aber will die Krankenhausver- 
” Vgl. Joser im ArchzivPrax. 113, 118.
	        
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