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waltung nur mit der Kasse als der alleinigen Berechtigten zu tun
haben: denn die Krankenhausverwaltung hat hiermit die Sicher-
heit, daß gegen sie Ansprüche nur nach sorgfältiger Prüfung er-
hoben werden. Wenn dagegen den einzelnen Mitgliedern Ver-
tragsrechte gegen die Krankenanstalt zustehen, dann ist diese der
Gefahr ausgesetzt, daß zahlreiche leichtfertige, vielleicht offensicht-
lich unbegründete Ansprüche zahlreicher Personen (gewöhnlich
im Armenrecht!) gegen sie erhoben werden. Da ist doch der
Schluß gerechtfertigt, daß nach der übereinstimmenden Absicht
der Kasse wie der Krankenhausverwaltung den in das Kranken-
haus aufgenommenen Kassenmitgliedern ein Rechtsanspruch gegen
den Unternehmer des Krankenhauses nicht entstehen soll.
Il. Die entgegengesetzte Ansicht des Reichsgerichts gründet
sich hauptsächlich auf die folgende (oben wiedergegebene) Aus-
führung: „Endlich kann auch die Krankenkasse selbst auf Grund
ihres Vertragsverhältnisses zum Unternehmer des Krankenhauses
nicht die Vergütung des dem Versicherten durch sachwidrige Be-
handlung entstandenen Schadens fordern und diesem deshalb auch
nicht durch die Abtretung ihrer Rechte die eigene Verfolgung
von Ersatzansprüchen gegen den Unternehmer ermöglichen. Die
Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des
Reichsgerichts eine Vertragspartei gegen die andere im Falle der
Vertragsverletzung den bierdurch verursachten Schaden eines
Dritten geltend machen kann (RGZ. 62, 334/335; 75, 172) liegen
nicht vor.“
Allein dem ist nicht beizustimmen®. Die beiden hier vom
Reichsgericht angezogenen Entscheidungen lauten dahin a) RG.
62, 335: „Auch für den Verkäufer, der nach $ 447 BGB. die ge-
kaufte Ware auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort versendet und zu diesem Behuf mit dem
Frachtführer oder Spediteur im eigenen Namen abschließt, muß
man der Ansicht bewährter Autoren beipflichten, daß er mit sei-
® Vgl. zum Folgenden JoSEF im ArchzivPrax. 113, 113—123.