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ner Vertragsklage zugleich die Interessen der Käufer verfolgen
könne.“ b) RG. 75, 172: „Es ist feststehende Rechtsprechung
des Reichsgerichts, daß ein Beauftragter, der in eigenem Namen,
aber für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen hat, für den
diesem entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann.“ — Eine
besondere Begründung für diese Ansicht gibt indes das Reichs-
gericht nicht; es nimmt vielmehr zum Beweis ihrer Richtigkeit
nur Bezug auf die Kommentare von STAUB und DÜRINGER-
HACHENBURG, die aber eine zwingende konstruktive Rechtfertigung
dieses Rechtsgrundsatzes, wonach der Verkäufer einen Schaden
aus dem Interesse des Käufers einzuklagen berechtigt ist, nicht
geben.
Nun war unter Bezug auf die in lex 88 3 Dig. mand. 17,1:
si quis mandaverit alicui gerenda negotia eius, qui ipse sibi
mandaverat, habebit mandati actionem, quia et ipse tenetur;
tenetur autem, quia agere potest.
ausgedrückten Rechtsgedanken in der Kommission eine Vorschrift
folgenden Inhalts in den Entwurf aufzunehmen beantragt:
„Hat jemand im eigenen Namen für Rechnung eines an-
deren einen Vertrag mit einem Dritten geschlossen, so ist im
Fall der Nichterfüllung von dem Dritten der Schaden zu er-
setzen, den derjenige erlitten hat, für dessen Rechnung der
Vertrag geschlossen wurde.“
Zur Begründung dieses Antrags war unter anderem ange-
führt: Der unmittelbar Beschädigte habe oft ein eigenes Interesse
gar nicht, könnte also, wenn nur sein eigener Schaden in Be-
tracht käme, einen Ersatzanspruch nicht erheben. Aber er ver-
trete dem Ersatzpflichtigen gegenüber das Interesse des Dritten.
Die Ausgleichung des dem Dritten entstandenen Schadens gelte
als eigenes Interesse des unmittelbar Beschädigten, der für sie
zwar nicht mit seinem sonstigen Vermögen, aber doch mit seinem
Ersatzanspruch hafte, den er dem Dritten zu dem Zweck abtreten
müsse, damit dieser die Ausgleichung des Schadens verlange. —