Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Fronten — auch zu Wasser und zu Lande — zu führen ist, ge- 
zeigt, daß Deutschland als geschlossenes Wirtschaftsgebiet im 
Wesentlichen alle Unterhaltsmittel in genügendem Maße selbst er- 
zeugen und in der Erhaltung aller wirtschaftlichen — wie der 
persönlichen — Werte mit der größten Sparsamkeit verfahren 
muß. 
Bei der Kriegsfürsorge in dem hier zu besprechenden Sinne 
handelt es sich hauptsächlich darum, daß die Schäden, die der 
Krieg den Kriegsteilnehmern an Gesundheit und Arbeitsfähigkeit 
zufügt, möglichst zweckmäßig, gründlich und rasch wieder 
behoben werden. Die erste Frage lautet hier keineswegs: „Wie 
können die Kriegsteilnehmer und ihre Angehörigen für die Schäden 
des Kriegs ausreichend entschädigt werden?“ sondern: „Wie können 
die vom Krieg verletzten ideellen und materiellen Werte am zweck- 
mäßigsten als fruchttragende wieder hergestellt werden?“ 
Der Unterschied dieser Fragestellungen läßt die Beziehung dieser 
Kriegsfürsorge auf das öffentliche Wohl erkennen; er läßt 
auch entnehmen, daß die Abfindung der Anspruchsberechtigten 
mit einer Geldrente als ein durchaus subsidiäres Kriegsfürsorge- 
mittel zu erachten ist. 
Im Vordergrunde der Kriegsfürsorge steht das Heilverfahren, 
die Arbeits-Ausbildung, die Anpassungs-Erziehung und die Arbeits- 
Zuweisung. 
MOoLTKE äußerte sich, als Dr. SILLEM in Hamburg den Bau 
von Invalidenhäusern für die Verwundeten des Kriegs gegen Frank- 
reich vorschlug — Gesammelte Schriften, Bd. V, S. 188f. —, da- 
hin: Notwendig sei die individuelle Behandlung jedes Unterstützungs- 
falles, die Ausnützung des noch bestehenden Restes von Arbeits- 
fähigkeit (und zwar ausmateriellenundsittlichen Gründen), 
die Rückgabe des Invaliden an seine Heimat und an seinen früheren 
Beruf, insbesondere auch der Landarbeiter an ihren bäuerlichen 
Beruf. Den bäuerlichen Kriegs-Invaliden könne durch Ankauf 
kleiner Güter mit Amortisationspflicht, Gewerbs- und Handels-
	        
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