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Heilanstalt gegen sich selbständige Rechte der einzelnen Kassen-
mitglieder begründen, da sie sich hierdurch der Gefahr aussetzen
würde, von jedem zur Behandlung aufgenommenen Kassenmit-
glied mit leichtfertigen Schadensersatzansprüchen verfolgt zu
werden.
2. Der Gläubiger aus einem Vertrag ist stets der Vertrag-
schließende; er kann Erfüllung fordern, auch wenn er an ihr kein
Vermögensinteresse hat. Das Gesetz gestattet sogar, daß der Ver-
tragschließende sich Leistung an einen Dritten versprechen läßt.
Kann also der Vertragschließende gegen seinen Vertragsgenossen
auf Leistung an den Dritten klagen, so muß er um so mehr be-
rechtigt sein, Leistung an sich zu verlangen, auch wo er an ihr
kein eigenes Interesse hat, also eine Leistung, die einem Dritten
zugute kommen soll, mag er diesem verhaftet sein oder nicht,
wofern er nur zu dem Dritten in einem Verhältnis steht, das je-
nen Vertrag in Verbindung mit dem Interesse des Dritten bringt.
Hat also die Krankenkasse mit einer Heilanstalt einen Vertrag
über die Aufnahme eines Kassenmitgliedes abgeschlossen und wird
dies Mitglied durch Verschulden des Heilpersonals verletzt, so
kann die Krankenkasse, obwohl sie dem Mitglied nicht schadens-
ersatzpflichtig ist, den Schadensersatzanspruch gegen die Heilan-
stalt lediglich im Interesse des verletzten Mitgliedes geltend
machen. Denn die Kasse hat gerade zwecks Erfüllung der ihr
gegen das Mitglied obliegenden Fürsorgepflicht jenen Vertrag ab-
geschlossen.