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Die Bestellung eines Vormundes für einen
Nichtvormundschaftsbedürftigen.
Eine Studie aus dem Gebiete des Staatsrechts und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Von
Dr. iur. HEINZ BETTSAK, Referendar (Rathenow), z. Zt. im Felde.
Einleitung: Der vormundschaftsgerichtliche Bestellungsakt.
sl.
1. Die rechtliche Natur des Bestellungsaktes.
Die Bestellung ist ein Akt, bei dem als handelnde Personen
Vormundschaftsgericht und Vormund auftreten. Der Vormund
wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu
treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt.
Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eidesstatt erfolgen:
8 1789 BGB.
Die Bestellung ist demnach nicht mehr, wie im preußischen
Recht, wo die gesetzlichen Vormünder ohne jede gerichtliche Ver-
mittelung schon mit dem Bedürfnisfalle ins Leben traten, ein ein-
seitiger Bestätigungsakt der vorweggegangenen Uebernahme der
vormundlichen Pflichten!, sondern sie ist ein tatbestands-
verändernder. Verwaltungsakt.
ı Vgl. Spann, Verwandtschaft und Vormundschaft (Das Recht des
bürgerlichen Gesetzbuches in Einzeldarstellungen, Nr. IX. Berlin 1901);
S. 158, 197.