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droht) erzwungen werden. So ist diese Pflicht zur Leistung von
Diensten nicht einmal wie die Beamtendienstpflicht durch den
freien Willensentschluß des Beteiligten begründet; damit versagt
aber die Vertragstheorie vollkommen ".
Die Bestellung ist also ein einseitiger Staatsakt, kein Ver-
trag '®.
82.
2. Inhaltund Wirkung des Bestellungsakts.
Weit bedeutsamer für die nachfolgenden Untersuchungen als
die Frage nach der rechtlichen Natur der vormundschaftsgericht-
lichen Bestellung ist die Frage nach ihrem Inhalt und ihren Wir-
kungen.
Die Bestellung hat zu ihrem Inhalt einen Befehl des Staates
an den vom Vormundschaftsgericht zum Vormund ausgewählten
Untertan, seiner Dienstleistungspflicht aus $ 1785 zu genügen.
Die Ermächtigung zu diesem Befehl an den Untertan leitet das
staatliche Organ unmittelbar aus der bürgerlichen Rechtsordnung
her!’; sie folgt aus der Umkehrung der in $ 1785 aufgestellten
Bürgerpflicht in ein Hoheitsrecht des Staates auf Dienstleistung.
15 Auch der Umstand, daß der Betroffene die Bestellung ablehnen kann
($ 1786), macht aus dieser keinen Vertrag. Denn gleichwohl kann das Ge-
richt nach $ 1787, II die „Uebernahme* erzwingen. Auch erlischt das Ab-
lehnungsrecht, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschafts-
gerichte geltend gemacht wird: $ 1786, II. M. E. zutreffend hat es daher
Kıpp S. 399 mit einer Einrede gegenüber dem Anspruch der Vormundschafts-
behörde auf Pflichterfüllung verglichen.
16 Genauer ist sie ein einseitiges, amtliches publizistisches Rechtsge-
schäft, wobei der Streit darüber, ob es überhaupt Rechtsgeschäfte auf dem
Boden des öffentlichen Rechts geben kann, oder ob nicht vielmehr die
Normen für die „Rechtsgeschäfte als solche“ vom Privatrecht gegeben wer-
den (wie ManiıGK, Willenserklärung und Willensgeschäft, 1907, S. 19 be-
hauptet), hier nicht auszutragen ist: darüber KoRMANN 8. 10,
1? Ohne gesetzliche Ermächtigung wäre die befehlende Verfügung des
Vormundschaftsgerichtse ein Schlag ins Wasser. Aehnlich Eng. LOENING,
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 1884, S. 241.