Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 386 — 
droht) erzwungen werden. So ist diese Pflicht zur Leistung von 
Diensten nicht einmal wie die Beamtendienstpflicht durch den 
freien Willensentschluß des Beteiligten begründet; damit versagt 
aber die Vertragstheorie vollkommen ". 
Die Bestellung ist also ein einseitiger Staatsakt, kein Ver- 
trag '®. 
82. 
2. Inhaltund Wirkung des Bestellungsakts. 
Weit bedeutsamer für die nachfolgenden Untersuchungen als 
die Frage nach der rechtlichen Natur der vormundschaftsgericht- 
lichen Bestellung ist die Frage nach ihrem Inhalt und ihren Wir- 
kungen. 
Die Bestellung hat zu ihrem Inhalt einen Befehl des Staates 
an den vom Vormundschaftsgericht zum Vormund ausgewählten 
Untertan, seiner Dienstleistungspflicht aus $ 1785 zu genügen. 
Die Ermächtigung zu diesem Befehl an den Untertan leitet das 
staatliche Organ unmittelbar aus der bürgerlichen Rechtsordnung 
her!’; sie folgt aus der Umkehrung der in $ 1785 aufgestellten 
Bürgerpflicht in ein Hoheitsrecht des Staates auf Dienstleistung. 
15 Auch der Umstand, daß der Betroffene die Bestellung ablehnen kann 
($ 1786), macht aus dieser keinen Vertrag. Denn gleichwohl kann das Ge- 
richt nach $ 1787, II die „Uebernahme* erzwingen. Auch erlischt das Ab- 
lehnungsrecht, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschafts- 
gerichte geltend gemacht wird: $ 1786, II. M. E. zutreffend hat es daher 
Kıpp S. 399 mit einer Einrede gegenüber dem Anspruch der Vormundschafts- 
behörde auf Pflichterfüllung verglichen. 
16 Genauer ist sie ein einseitiges, amtliches publizistisches Rechtsge- 
schäft, wobei der Streit darüber, ob es überhaupt Rechtsgeschäfte auf dem 
Boden des öffentlichen Rechts geben kann, oder ob nicht vielmehr die 
Normen für die „Rechtsgeschäfte als solche“ vom Privatrecht gegeben wer- 
den (wie ManiıGK, Willenserklärung und Willensgeschäft, 1907, S. 19 be- 
hauptet), hier nicht auszutragen ist: darüber KoRMANN 8. 10, 
1? Ohne gesetzliche Ermächtigung wäre die befehlende Verfügung des 
Vormundschaftsgerichtse ein Schlag ins Wasser. Aehnlich Eng. LOENING, 
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 1884, S. 241.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.