Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Der Befehl führt dazu, eine schon normierte, aber nur abstrakte 
Rechtspflicht endgültig zu konkretisieren. 
Die Bestellung ist Befehl, nicht etwa bloße Aufforderung 
oder Mahnung der Vormundschaftsbehörde an den gerichtlich 
Ausgewählten, seiner Pflicht nachzukommen '®, Denn nur die 
schuldhafte Nichtbefolgung eines staatlichen Befehls kann scha- 
densersatzpflichtig machen ($ 1787, 1)'”. Der Vormund 
wird tätig zugunsten bestimmter Staatszwecke und Kulturaufga- 
ben, er hat einen Kreis staatlicher Geschäfte zu verrichten, er hat 
also ein Amt inne. Denn ein Amt ist „eine objektive Institution, 
ein Inbegriff von Geschäften“, niemals „ein Rechtssubjekt und hat 
niemals Befugnisse irgendwelcher Art“?®. In dieses Amt wird 
der Vormund durch die Bestellung eingesetzt. Er tritt damit in 
ein Dienstverhältnis zum Staat und bekleidet, da er obrigkeitliche 
Geschäfte versieht, ein öffentliches Amt?! aber weder 
ein Staats- noch ein Ehrenamt”. Denn die Erfüllung einer Un- 
tertanen- oder Bürgerpflicht erzeugt nicht das Beamtenverhältnis. 
Nur das auf besonderer Amt spflicht, nieht schon das auf allge- 
meiner Rechtspflicht beruhende Dienstverhältnis zum Staat 
begründet die Beamteneigenschaft *°. 
Aber noch ein weiteres, bisher wohl übersehenes Kriterium 
grenzt das Amt des Vormundes von dem Staatsamt ab. 
Während der Auftrag zur Führung der mit einem Staatsamt 
verbundenen Geschäfte zugleich auch eine Delegation derjenigen 
18 KORMANN S. 75. GLAESSING $. 435. 
19 Auf die allgemeinere Bedeutung des $ 1787, I für das öffentliche 
Recht ist bisher noch nicht hingewiesen worden. 
20 [,ABAND I S. 365. Aehnlich O. MAYER, Deutsches VerwR,. 2. Aufl. 
(1914) Bd. I 8. 198. 
sı (LAESSING S. 444; SPpAHn 8. 143. Anders für den Konkursverwalter: 
JAEGER, Leitf. 5. Aufl. S. 28; KO. 5. Aufl. 8 78 A. 2. 
22 Falsch: SCHRÖDER-MUGDAN, Das deutsche Vormundschaftsrecht 1900 
S.5 und N. 2. 
23 Das hat zuerst LaBanD I S. 433 klargestellt. Gegen diese Gegen- 
überstellung von Amtspflicht und Rechtspflicht ist OETKER I S. 24 aufge- 
treten. Sie ist aber ein unentbehrliches Kriterium. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. 96
	        
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