— 383970 —
Der Befehl führt dazu, eine schon normierte, aber nur abstrakte
Rechtspflicht endgültig zu konkretisieren.
Die Bestellung ist Befehl, nicht etwa bloße Aufforderung
oder Mahnung der Vormundschaftsbehörde an den gerichtlich
Ausgewählten, seiner Pflicht nachzukommen '®, Denn nur die
schuldhafte Nichtbefolgung eines staatlichen Befehls kann scha-
densersatzpflichtig machen ($ 1787, 1)'”. Der Vormund
wird tätig zugunsten bestimmter Staatszwecke und Kulturaufga-
ben, er hat einen Kreis staatlicher Geschäfte zu verrichten, er hat
also ein Amt inne. Denn ein Amt ist „eine objektive Institution,
ein Inbegriff von Geschäften“, niemals „ein Rechtssubjekt und hat
niemals Befugnisse irgendwelcher Art“?®. In dieses Amt wird
der Vormund durch die Bestellung eingesetzt. Er tritt damit in
ein Dienstverhältnis zum Staat und bekleidet, da er obrigkeitliche
Geschäfte versieht, ein öffentliches Amt?! aber weder
ein Staats- noch ein Ehrenamt”. Denn die Erfüllung einer Un-
tertanen- oder Bürgerpflicht erzeugt nicht das Beamtenverhältnis.
Nur das auf besonderer Amt spflicht, nieht schon das auf allge-
meiner Rechtspflicht beruhende Dienstverhältnis zum Staat
begründet die Beamteneigenschaft *°.
Aber noch ein weiteres, bisher wohl übersehenes Kriterium
grenzt das Amt des Vormundes von dem Staatsamt ab.
Während der Auftrag zur Führung der mit einem Staatsamt
verbundenen Geschäfte zugleich auch eine Delegation derjenigen
18 KORMANN S. 75. GLAESSING $. 435.
19 Auf die allgemeinere Bedeutung des $ 1787, I für das öffentliche
Recht ist bisher noch nicht hingewiesen worden.
20 [,ABAND I S. 365. Aehnlich O. MAYER, Deutsches VerwR,. 2. Aufl.
(1914) Bd. I 8. 198.
sı (LAESSING S. 444; SPpAHn 8. 143. Anders für den Konkursverwalter:
JAEGER, Leitf. 5. Aufl. S. 28; KO. 5. Aufl. 8 78 A. 2.
22 Falsch: SCHRÖDER-MUGDAN, Das deutsche Vormundschaftsrecht 1900
S.5 und N. 2.
23 Das hat zuerst LaBanD I S. 433 klargestellt. Gegen diese Gegen-
überstellung von Amtspflicht und Rechtspflicht ist OETKER I S. 24 aufge-
treten. Sie ist aber ein unentbehrliches Kriterium.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. 96