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dem der Privatpersonen beim Abschluß von Rechtsgeschäften,
sich dann in Formen kleiden, wenn das Gesetz sie — sei es um der
Tragweite einzelner Akte, sei es um ihrer sozialen Gefährlichkeit
willen — ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Nur dann kann deshalb die Frage nach der Verbindlichkeit
oder Irrelevanz der für einen Nichtvormundschaftsbedürftigen vor-
genommenen Vormundsbestellung überhaupt aufgeworfen werden,
wenn die staatliche Willensbetätigung formelle Grunderfordernisse
erfüllt. Dazu gehört aber, daß ein rechtmäßig dazu bestelltes
staatliches Organ in der ihm zukommenden Eigenschaft über ein
taugliches Objekt verfügt hat.
Nur das rechtmäßig dazu bestellte Staatsorgan kann eine
rechtswirksame Bestellung vornehmen; denn, ist auch die Staats-
gewalt nicht unter die Behörden geteilt” und kann daher der
Staat nach freiem Ermessen den Geschäftskreis einer Behörde ver-
ändern”®, so sind doch die staatlichen Organe, solange ihnen
ein bestimmter Geschäftskreis zugewiesen ist, bezüglich dieses un-
vertretbare Größen ?®®. Daher kann nur ein Amtsgericht ($ 35 FGG.)
und dieses nur innerhalb seines Amtssprengels eine gültige Vor-
mundsbestellung vornehmen. Die Bestellung eines Vormundes
durch einen andern, als den Vormundschaftsrichter, insbesondere
die prozeßrichterliche Bestellung, ist ebenso unwirksam, wie die in
Ausübung eines angemaßten Amtes durch einen Laien vorgenom-
mene Amtshandlung®’. Die sachliche Zuständigkeit des Vormund-
schaftsgeriehts ist ausschließlich (8 32 FGG.) ; sie kann nicht durch
Vereinbarung begründet oder ausgeschlossen werden ®. Eine sach-
#2 JABAND Bd. I S. 366.
29 LABAND 2. & O,
3° W. JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen 1908
S. 30.
s3ı KORMANN, System 8,253; Jostr in ZZP. Bd. 35, S.531; W. JELLINEK
S. 54, der hier treffend auf ALR. II, Tit. 10 $ 77 verweist. Eine im Inter-
esse öffentlicher Sicherheit getroffene Ausnahmebestimmung ist der be-
kannte $ 1319 BGB.
3 HELLWIG, System I, $ 23, 57; KoRMAnN S, 167; JELLINEK S. 93ff.;
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