Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 339 — 
dem der Privatpersonen beim Abschluß von Rechtsgeschäften, 
sich dann in Formen kleiden, wenn das Gesetz sie — sei es um der 
Tragweite einzelner Akte, sei es um ihrer sozialen Gefährlichkeit 
willen — ausdrücklich vorgeschrieben hat. 
Nur dann kann deshalb die Frage nach der Verbindlichkeit 
oder Irrelevanz der für einen Nichtvormundschaftsbedürftigen vor- 
genommenen Vormundsbestellung überhaupt aufgeworfen werden, 
wenn die staatliche Willensbetätigung formelle Grunderfordernisse 
erfüllt. Dazu gehört aber, daß ein rechtmäßig dazu bestelltes 
staatliches Organ in der ihm zukommenden Eigenschaft über ein 
taugliches Objekt verfügt hat. 
Nur das rechtmäßig dazu bestellte Staatsorgan kann eine 
rechtswirksame Bestellung vornehmen; denn, ist auch die Staats- 
gewalt nicht unter die Behörden geteilt” und kann daher der 
Staat nach freiem Ermessen den Geschäftskreis einer Behörde ver- 
ändern”®, so sind doch die staatlichen Organe, solange ihnen 
ein bestimmter Geschäftskreis zugewiesen ist, bezüglich dieses un- 
vertretbare Größen ?®®. Daher kann nur ein Amtsgericht ($ 35 FGG.) 
und dieses nur innerhalb seines Amtssprengels eine gültige Vor- 
mundsbestellung vornehmen. Die Bestellung eines Vormundes 
durch einen andern, als den Vormundschaftsrichter, insbesondere 
die prozeßrichterliche Bestellung, ist ebenso unwirksam, wie die in 
Ausübung eines angemaßten Amtes durch einen Laien vorgenom- 
mene Amtshandlung®’. Die sachliche Zuständigkeit des Vormund- 
schaftsgeriehts ist ausschließlich (8 32 FGG.) ; sie kann nicht durch 
Vereinbarung begründet oder ausgeschlossen werden ®. Eine sach- 
#2 JABAND Bd. I S. 366. 
29 LABAND 2. & O, 
3° W. JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen 1908 
S. 30. 
s3ı KORMANN, System 8,253; Jostr in ZZP. Bd. 35, S.531; W. JELLINEK 
S. 54, der hier treffend auf ALR. II, Tit. 10 $ 77 verweist. Eine im Inter- 
esse öffentlicher Sicherheit getroffene Ausnahmebestimmung ist der be- 
kannte $ 1319 BGB. 
3 HELLWIG, System I, $ 23, 57; KoRMAnN S, 167; JELLINEK S. 93ff.; 
26*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.