Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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man nicht ein, daß die Staatsorgane „zwar auch Menschen mit 
Fleisch und Blut“ seien, aber nicht „ihre eigenen verschiedenarti- . 
gen Interessen, sondern das eine objektiv bestimmbare Staatsinter- 
esse“ wahrzunehmen hätten”. Denn das objektive Staatsinter- 
esse würde der Staat selbst aufs schwerste gefährden, wenn er 
die Angelegenheiten seiner Untertanen in die Hände sinnloser Or- 
gane legte. Es erscheint noch immer als das geringere von zwei 
Uebeln, die Staatsakte des geisteskranken Organs für unwirksam 
zu erachten, als sie mit dem Anspruch auf Rechtsbeständigkeit 
auftreten zu lassen. 
Jedoch der Amtsrichter ist bei der Einsetzung des Vormun- 
des nicht das einzige handelnde Subjekt; neben ihm ist der ge- 
setzlich oder letztwillig berufene oder vom Gericht auserwählte Un- 
tertan am Zustandekommen des Bestellungsakts aktiv beteiligt. Seine 
Mitwirkung ist ein unbedingtes Erfordernis für das Wirksamwer- 
den der staatlichen Handlung; der Mangel der Beteiligung würde 
den beabsichtigten Erfolg vereiteln®®. Daß der Vormund den 
Handschlag erteilt, ist nicht wesentlich ($ 1789: „soll“); das We- 
sentliche ist nur die Zustimmung des Auserwählten in persön- 
licher und mündlicher Verhandlung °®. Sicher ist, daß durch ein- 
seitige Auferlegung der Verpflichtung zu treuer Führung der Vor- 
mundschaft das Vormundschaftsgericht niemanden zum Vormund 
machen kann”, ebensowenig wie der Angehörige eines fremden 
Staates nach geltendem Rechte gegen seinen Willen deutscher 
Staatsangehöriger wird. Hat dagegen der Betroffene von einem 
ihm kraft Gesetzes zustehenden Ablehnungsrecht bei der Bestel- 
  
  
3 JELLINEK S. 60/1, der aber seine Ansicht selbst befremdlich findet, 
sich übrigens auch zu widersprechen scheint (S. 31?). In unserem Sinne: 
KoRMAnNN S. 298. 
85 W. JELLINEK S. 32. 
8 So auch die bei Kıpp, Fam.Recht $ 109 S. 402 in N. 1 zitierte Ent- 
scheidung des KG. in OLGE. 21, 284. 
37 W. JELLINEK S. 78; a. A. KoRMAnN 8. 272, 275, nach dem der 
Mangel der Einwilligung des Ernannten die Ernennung nur ungesetzlich, 
d. h. anfechtbar macht. 
» nr
	        
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