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man nicht ein, daß die Staatsorgane „zwar auch Menschen mit
Fleisch und Blut“ seien, aber nicht „ihre eigenen verschiedenarti- .
gen Interessen, sondern das eine objektiv bestimmbare Staatsinter-
esse“ wahrzunehmen hätten”. Denn das objektive Staatsinter-
esse würde der Staat selbst aufs schwerste gefährden, wenn er
die Angelegenheiten seiner Untertanen in die Hände sinnloser Or-
gane legte. Es erscheint noch immer als das geringere von zwei
Uebeln, die Staatsakte des geisteskranken Organs für unwirksam
zu erachten, als sie mit dem Anspruch auf Rechtsbeständigkeit
auftreten zu lassen.
Jedoch der Amtsrichter ist bei der Einsetzung des Vormun-
des nicht das einzige handelnde Subjekt; neben ihm ist der ge-
setzlich oder letztwillig berufene oder vom Gericht auserwählte Un-
tertan am Zustandekommen des Bestellungsakts aktiv beteiligt. Seine
Mitwirkung ist ein unbedingtes Erfordernis für das Wirksamwer-
den der staatlichen Handlung; der Mangel der Beteiligung würde
den beabsichtigten Erfolg vereiteln®®. Daß der Vormund den
Handschlag erteilt, ist nicht wesentlich ($ 1789: „soll“); das We-
sentliche ist nur die Zustimmung des Auserwählten in persön-
licher und mündlicher Verhandlung °®. Sicher ist, daß durch ein-
seitige Auferlegung der Verpflichtung zu treuer Führung der Vor-
mundschaft das Vormundschaftsgericht niemanden zum Vormund
machen kann”, ebensowenig wie der Angehörige eines fremden
Staates nach geltendem Rechte gegen seinen Willen deutscher
Staatsangehöriger wird. Hat dagegen der Betroffene von einem
ihm kraft Gesetzes zustehenden Ablehnungsrecht bei der Bestel-
3 JELLINEK S. 60/1, der aber seine Ansicht selbst befremdlich findet,
sich übrigens auch zu widersprechen scheint (S. 31?). In unserem Sinne:
KoRMAnNN S. 298.
85 W. JELLINEK S. 32.
8 So auch die bei Kıpp, Fam.Recht $ 109 S. 402 in N. 1 zitierte Ent-
scheidung des KG. in OLGE. 21, 284.
37 W. JELLINEK S. 78; a. A. KoRMAnN 8. 272, 275, nach dem der
Mangel der Einwilligung des Ernannten die Ernennung nur ungesetzlich,
d. h. anfechtbar macht.
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