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schaft: zum Militär-Versorgungs-Recht und zum öffentlichen Ar-
beiter-Versicherungs-Recht. Es kann eine Reihe grundlegender
Sätze aus jenen beiden Rechtsgebieten in das der öffentlichen
Kriegsfürsorge herübergenommen werden. Einen sehr wichtigen
Vergleichspunkt zwischen Kriegsfürsorge und öffentlicher Arbeiter-
versicherung ergibt die Tatsache, daß es sich bei beiden nicht
allein um die Behandlung einer großen Anzahl von Einzelfällen,
sondern auch um die Förderung, Begründung und Pflege großer,
gemeinnütziger Unternehmungen handelt.
Ein Vergleich der Kriegsfürsorge mit dem öffentlichen Armen-
recht liefert im wesentlichen nur negative Gesichtspunkte:
es besteht hier vor allem der durchgreifende Wesensgegensatz,
daß der verwaltungsgerichtlich zu schützende Rechtsanspruch auf
Kriegsfürsorge ein wohl erworbener, unter besonderer Aufopferung
errungener ist, dem ein nationaler Ehrencharakter zukommt; ge-
rade die Kriegsfürsorge soll gründlichst verhüten, daß Kriegsteil-
nehmer und ihre Angehörigen aus Anlaß des Kriegs der öffent-
lichen Armenpflege anheimfallen. Ein Gesichtspunkt allerdings
ist für die Organisation und die Durchführung der Kriegsfürsorge
aus den Erwägungen über die Einrichtung und Ausführung der
öffentlichen Armenpflege herüberzunehmen: es müssen alle ört-
lichen Einrichtungen und Quellen der öffentlichen Kriegsfürsorge
möglichst gleich gut und reichlich sein, damit auch nach dieser
Seite hin volle Einheit und Gerechtigkeit im Deutschen Reich
durchgeführt und Abwanderung nach bevorzugten Orten vermieden
wird.
Hier liegt; noch der Hinweis auf eine Bestimmung des Kriegs-
leistungsgesetzes nahe: $ 35 dieses Gesetzes verfügt, daß — unter
anderem — „für alle durch den Krieg verursachten Beschädigungen
an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, welche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend ent-
schädigt werden, .... der Umfang und die Höhe der etwa zu ge-
währenden Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung der-