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so kann trotz des untadeligen Verhaltens der Behörde ein sach-
lich unrichtiger Erfolg herbeigeführt werden. Diese Möglichkeit
ergibt sich dann, wenn — wie bei der Vormundsbestellung — die
beim Zustandekommen des Staatsakts mitwirkende Person eine
fehlerhafte Erklärung abgibt.
Der Vormund kann sich irren: hier werden die Fälle der
mangelhaften Rechtskenntnis überwiegen.
Ein Beispiel: Der Vormund, dem bekannt ist, daß der Be-
vormundete das 21. Lebensjahr überschritten hat, leistet den
Handschlag in dem Glauben, daß auch dem Volljährigen die
staatliche Fürsorge zuteil werden könne.
Der Beteiligte kann ferner anders wollen, als er soll: dann
sagt er die Unwahrheit.
So, wenn er dem Vormundschaftsgericht eine gefälschte
Geburtsurkunde und ein gefälschtes Testament vorlegt, auf
Grund dessen er von dem Vater des zu Unrecht Bevormundeten
als dessen Vormund benannt ist, oder wenn er sich, trotzdem
er weiß, daß es an den gesetzlichen Voraussetzungen zur Ein-
leitung der Vormundschaft fehlt, gleichwohl zum Vormund be-
stellen läßt.
Endlich kann der Beteiligte anders reden als er will: dann
hat er sich versprochen.
Ein Beispiel: Der Vormund wird vom Vormundschafts-
richter zu treuer Fürsorge für den Anton Müller verpfliehtet
und nimmt versehentlich für August Müller die Bestellung an. —
So kann der Mangel im Denken, Wollen und in
der Erklärung sowohl des handelnden Richters, wie
des bei der Bestellung mitwirkenden Vormundes,
die Ursache einer rerfahrensgemäßen, aber materiell
ungerechtfertigten, d.i. ungesetzlichen Vormunds-
bestellung für einen Nichtvormundschaftsbedürf-
tigen sein.