Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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selben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt“ wird. 
Nach dem Feldzuge 1870/71 sind als derartige Spezialgesetze die 
Reichsgesetze vom 14. Juni 1871 — RGBl. 8. 247f. —, vom 
14. Juni 1871 — RGBl. S. 249 f. — und vom 23. Februar 1874 
— RaBl. S. 17 f. — ergangen. Diesen Gesetzen sind einige 
Rechtsgedanken zu entnehmen, die für die Gestaltung des neuen 
deutschen Kriegsfürsorgerechts nicht ohne Bedeutung sind: so be- 
stimmt das Reichsgesetz vom 14. Juni 1871, betr. den Ersatz von 
Kriegsschäden und Kriegsleistungen — RGBl. S. 247 f. — in 
Art. 1: „3. Für Verluste, welche durch Versicherung gedeckt sind, 
wird Entsehädigung nicht gewährt.* Gemäß Ziffer 4, dortselbst 
kann nach Umständen Sicherheitsleistung wegen Verwendung der 
Entschädigungsgelder gefordert werden. 
Nach Art. 3 dieses Gesetzes haben die entscheidenden Kom- 
missionen „das Recht, die Behörden selbständig zu requirieren» 
Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, eides- 
stattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen. ..* 
Auch nach dem Reichsgesetz vom 14. Juni 1871, die Ent- 
schädigung der deutschen Rhederei betreffend — RGBl. S. 249 f. 
— Art. I, 8 5, wird für Verluste, welche durch Versicherung gegen 
Kriegsgefahr gedeckt sind, außer dem Ersatz der gezahlten Ver- 
sicherungsprämie, Entschädigung nicht gewährt; Art. III gibt den 
entscheidenden Kommissionen Befugnisse, wie oben angegeben. 
Nach $ 3 des Reichsgesetzes vom 23. Februar 1874 wegen 
nachträglicher Vergütungen für Kriegsleistungen — RGBl. 1874, 
S. 17 f. — werden die dort bezeichneten Ansprüche auf Vergütung 
von den oberen Verwaltungsbehörden, bei denen dieselben zu li- 
quidieren sind, nach dem Ergebnis der stattgefundenen Ermitt- 
lungen festgestellt. 
Die Kriegsfürsorge stellt ein vollkommen selbständiges, in sich, 
geschlossenes System dar, das beim Aufbau, wie beim Vollzug 
einer durchaus individuellen Behandlung bedarf. Der Mannig- 
faltigkeit der Anlässe entsprechend, die zum Eingreifen der Kriegs- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 3
	        
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