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selben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt“ wird.
Nach dem Feldzuge 1870/71 sind als derartige Spezialgesetze die
Reichsgesetze vom 14. Juni 1871 — RGBl. 8. 247f. —, vom
14. Juni 1871 — RGBl. S. 249 f. — und vom 23. Februar 1874
— RaBl. S. 17 f. — ergangen. Diesen Gesetzen sind einige
Rechtsgedanken zu entnehmen, die für die Gestaltung des neuen
deutschen Kriegsfürsorgerechts nicht ohne Bedeutung sind: so be-
stimmt das Reichsgesetz vom 14. Juni 1871, betr. den Ersatz von
Kriegsschäden und Kriegsleistungen — RGBl. S. 247 f. — in
Art. 1: „3. Für Verluste, welche durch Versicherung gedeckt sind,
wird Entsehädigung nicht gewährt.* Gemäß Ziffer 4, dortselbst
kann nach Umständen Sicherheitsleistung wegen Verwendung der
Entschädigungsgelder gefordert werden.
Nach Art. 3 dieses Gesetzes haben die entscheidenden Kom-
missionen „das Recht, die Behörden selbständig zu requirieren»
Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, eides-
stattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen. ..*
Auch nach dem Reichsgesetz vom 14. Juni 1871, die Ent-
schädigung der deutschen Rhederei betreffend — RGBl. S. 249 f.
— Art. I, 8 5, wird für Verluste, welche durch Versicherung gegen
Kriegsgefahr gedeckt sind, außer dem Ersatz der gezahlten Ver-
sicherungsprämie, Entschädigung nicht gewährt; Art. III gibt den
entscheidenden Kommissionen Befugnisse, wie oben angegeben.
Nach $ 3 des Reichsgesetzes vom 23. Februar 1874 wegen
nachträglicher Vergütungen für Kriegsleistungen — RGBl. 1874,
S. 17 f. — werden die dort bezeichneten Ansprüche auf Vergütung
von den oberen Verwaltungsbehörden, bei denen dieselben zu li-
quidieren sind, nach dem Ergebnis der stattgefundenen Ermitt-
lungen festgestellt.
Die Kriegsfürsorge stellt ein vollkommen selbständiges, in sich,
geschlossenes System dar, das beim Aufbau, wie beim Vollzug
einer durchaus individuellen Behandlung bedarf. Der Mannig-
faltigkeit der Anlässe entsprechend, die zum Eingreifen der Kriegs-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 3