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Von dem unserer ganzen Untersuchung zugrunde gelegten
Prinzip der Verbindlichkeit auch der gesetzwidrigen Staatsakte
aus, kann hier die Antwort nicht zweifelhaft sein. Denn Ver-
bindlichkeit bedeutet Unüberprüfbarkeit für alle, für den betroffe-
nen Untertan sowohl, wie für den handelnden Staat selbst ®. Auch
die bloße Möglichkeit der Anfechtung hindert daran nichts; der
Staatsakt fordert seine unverzügliche Vollstreckung. Damit ist
dem Prozeßgericht wie den Verwaltungsbehörden von vornherein
die Befugnis der Nachprüfung, ob die materiellen Voraussetzun-
gen für eine vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnete
und im Gesetze vorgesehene Vormundschaft bei Anordnung der-
selben vorgelegen haben, benommen ®. Dies sowohl, wenn eine
S. 243, 273 (mit Belegstellen aus dem röm. Recht), ENDEMANN II, 28. 785
und N. 57. Alle die Genannten sind sich darüber einig, daß dem Prozeß-
gericht eine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Richter der freiw.
Gerichtsbarkeit getroffenen Verfügungen nicht zusteht. — Vgl. auch
die in $ 7 N. 92 angeführten RGE.; hinzuzufügen ist RGE. 68, 61. Auch
das KG. hat sich diesem Standpunkte allgemein angeschlossen: vgl. KG.
in PosMonschr. 1903, S. 112f.; KG. in OLGE. 8, 366; OLG. Hamburg in
ZBIFG. 4, 723 Nr. 661.
»% Vgl. KorMAnN S. 200. Nur insoweit als die Gesetzwidrigkeit des
Staatsakts seine Nichtigkeit zur Folge hat, was in diesen Ausnahmefällen
vom Gesetz ausdrücklich bestimmt sein muß, sind auch andere staatliche
Behörden befugt, ihm die Rechtswirksamkeit abzusprechen und ihn als
nicht ergangen zu betrachten; denn nur der nichtige Staatsakt
unterliegt nicht dem Grundsatze der Verbindlichkeit: Kor-
MANN, System 8.221. Ueber die angebliche Nichtigkeitsnorm des $ 1882
BGB. vgl. $ 9.
05 WINDSCHEID-Kıpr, Pand. I, 9. Aufl. (1906), $ 70, 8. 82 (S. 98).
Ebenso wie die von O. MAYER I], S. 305 N. 27 für die Zivil- und Strafge-
richte behauptete allgemeine Befugnis „anfechtbaren Verwaltungsakten für
ihr Gebiet die Rechtswirksamkeit von Anfang an abzusprechen“ nicht nach-
zuweisen ist (vgl. KoRMANN 8. 221), verbietet die Stellung der Verwaltungs-
behörden zu den Gerichten jenen die Nachprüfung richterlicher Akte. Das
gilt auch für die Stellung der Verwaltungsbehörden zu den Akten des Vor-
mundschaftsgerichts, wenn dieses auch sonst in der Hauptsache verwaltende
Funktionen hat (darüber gleich im Text): Vgl. E.d.OVG. Bd. 7 S. 239, 243;
dazu die Bemerkungen von W. JELLINEK S. 105 und N. 2: „Schon die
grundsätzliche Stellung, welche dem Verwaltungsgerichte gegenüber den
ordentlichen Gerichten gegeben ist, verbietet die Annahme, es sei das OVG.