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vom Vormundschafts
liche Voraussetzung i
t als vorhanden angenommene gesetz-
ichkeit nicht vorhanden war (z. B.
der Entmündigungsbeschluß war gefälscht), als auch, wenn der
Vormundschaftsrichter bei der Bestellung von unrichtigen tatsäch-
lichen Voraussetzungen ausgegangen ist (z. B. er hält den Voll-
jährigen für geschäftsbeschränkt). — Was für den Prozeßrichter
gilt, ist auch dem Strafrichter gegenüber Rechtens”. Bis zur er-
folgreichen Aufhebung der Verfügung im Wege der Anfechtung
ist daher der gesetzwidrig bestellte Vormund vom Prozeß- wie
vom Straf- und Konkursrichter als zur selbständigen Vertretung
des zu Unrecht Bevormundeten legitimiert zu betrachten, auch
wenn der Straf- bzw. der Konkursrichter weiß, daß der angeb-
liche Mündel volljährig, oder daß die zweite Vormundschaft ver-
sehentlich angeordnet, und der erste Vormund noch im Amte ist.
Sowohl das Grundbuchamt, wie das Registergericht, wie die Voll-
streckungsbehörde, die doch von Amts wegen die Vertretungsbe-
fugnis zu prüfen haben ($ 56 ZPO.), sind verpflichtet, den gesetz-
widrig bestellten Vormund als solchen für den Mündel gewähren
zu lassen, seine Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen.
Dem entspricht es, daß das Konkursgericht dem zu Unrecht Be-
vormundeten im Konkurse des rechtswidrig bestellten Vormundes
zu einer sachlichen Nachprüfung des vom Vormundschaftsrichter gefaßten
Beschlusses berufen.“ Aber auch das Prozeßgericht hat die Akte des Vor-
mundschaftsrichters zu respektieren; denn wenn dieser auch nicht Verwal-
tungsbeamter, sondern Richter ist, so nimmt er doch andere Staatsauf-
gaben als der Richter der streitigen Geriefitsbarkeit wahr. Wie aber jede
Behördenorganisation die Akte der andern, sofern sie nicht nichtig sind,
zu respektieren hat, die Verwaltung de Akte der Justiz und umgekehrt,
so auch der Prozeßrichter die Handlangen des Richters der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit; denn sie gehen von einer andern Behörde aus. Vgl. aber
über ein vom RG. usurpiertes Nachprüfungsrecht des Zivilrichters: Kor-
MANN S. 227. Es ist daher nicht unberechtigt, wenn von verschiedenen
Seiten verlangt wird, es müsse der Vormundschaftsrichter als Prozeßrichter
ausgeschlossen werden in solchen Rechtsstreitigkeiten des Mündels, in denen
er als Vormundschaftsrichter bereits tätig gewesen ıst: BENDIX in DJZ.
1903, 8. 522.
% RG. Urt. v. 13. II. 1891 (JW. S. 229, 230).