Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Von unsern Gegnern nun läßt JELLINEK seine Ansicht über- 
haupt unbegründet. ENDEMANNs Argumente aber können uns nicht 
überzeugen. Weder entbehrt die Vormundschaft über einen Voll- 
jährigen, den das Gericht aus tatsächlichem oder rechtlichem Irr- 
tum für minderjährig oder für entmündigt ansah, des „zwingend 
erforderlichen Objekts“: denn zwingend erforderlich ist nur, daß 
überhaupt ein Objekt da ist, über das verfügt werden kann, nicht 
aber auch, daß es fehlerlos ist; noch greift der amtliche Bestel- 
lungsakt in die Rechte des zu Unrecht Bevormundeten ein und 
beschränkt diesen in der Geschäftsfähigkeit. Es wird gerade im 
folgenden zu zeigen sein, daß der fehlerhafte vormund- 
schaftliche Bestellungsakt nicht die Kraft eines 
Entmündigungsbeschlusses hat und daher keineswegs die 
Rechtsstellung des Scheinmündels verändert!!”. Wie verträgt sich 
übrigens die hier von ENDEMANN angenommene Nichtigkeit mit 
seiner Legitimationstheorie, insbesondere mit folgendem Satz: „Die 
amtliche Bestellung zum Vormunde erzeugt eine öffentlich-recht- 
liche Legitimation, der um ihrer selbst willen eine selbständige be- 
stätigende Wirkung innewohnt, bis sie durch die amtliche Ver- 
fügung der zuständigen Stelle wieder beseitigt wird“ ??°, 
Ohne uns der rabulistischen Interpretationsweise PLANCKs!?! 
bedienen zu brauchen, der auch unsere Ansicht teilt, daß ein ge- 
schäftsfähiger Volljähriger unter Vormundschaft gestellt werden 
kann, aber dafür die wenig überzeugende Begründung gibt, daß 
ein „Wegfall“ der Voraussetzungen und damit eine „Beendigung“ 
der Vormundschaft nach $ 1882 in diesem Falle nicht möglich 
sei, da diese ja niemals vorhanden gewesen sind, kommen wir 
auch so zu dem Ergebnis, daß die Bestellung eines 
119 Darüber wird unten im $ 11 gehandelt werden. 
180 ENDEMANN II, 2 S. 789 f£.; oben S. 409. 
11 PLanck, Kommentar Bd. IV (noch in 3. Auflage!) S. 648; dazu 
ENDEMANN II, 2 S. 789 N. 25. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4, 28
	        
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