— 419 —
Von unsern Gegnern nun läßt JELLINEK seine Ansicht über-
haupt unbegründet. ENDEMANNs Argumente aber können uns nicht
überzeugen. Weder entbehrt die Vormundschaft über einen Voll-
jährigen, den das Gericht aus tatsächlichem oder rechtlichem Irr-
tum für minderjährig oder für entmündigt ansah, des „zwingend
erforderlichen Objekts“: denn zwingend erforderlich ist nur, daß
überhaupt ein Objekt da ist, über das verfügt werden kann, nicht
aber auch, daß es fehlerlos ist; noch greift der amtliche Bestel-
lungsakt in die Rechte des zu Unrecht Bevormundeten ein und
beschränkt diesen in der Geschäftsfähigkeit. Es wird gerade im
folgenden zu zeigen sein, daß der fehlerhafte vormund-
schaftliche Bestellungsakt nicht die Kraft eines
Entmündigungsbeschlusses hat und daher keineswegs die
Rechtsstellung des Scheinmündels verändert!!”. Wie verträgt sich
übrigens die hier von ENDEMANN angenommene Nichtigkeit mit
seiner Legitimationstheorie, insbesondere mit folgendem Satz: „Die
amtliche Bestellung zum Vormunde erzeugt eine öffentlich-recht-
liche Legitimation, der um ihrer selbst willen eine selbständige be-
stätigende Wirkung innewohnt, bis sie durch die amtliche Ver-
fügung der zuständigen Stelle wieder beseitigt wird“ ??°,
Ohne uns der rabulistischen Interpretationsweise PLANCKs!?!
bedienen zu brauchen, der auch unsere Ansicht teilt, daß ein ge-
schäftsfähiger Volljähriger unter Vormundschaft gestellt werden
kann, aber dafür die wenig überzeugende Begründung gibt, daß
ein „Wegfall“ der Voraussetzungen und damit eine „Beendigung“
der Vormundschaft nach $ 1882 in diesem Falle nicht möglich
sei, da diese ja niemals vorhanden gewesen sind, kommen wir
auch so zu dem Ergebnis, daß die Bestellung eines
119 Darüber wird unten im $ 11 gehandelt werden.
180 ENDEMANN II, 2 S. 789 f£.; oben S. 409.
11 PLanck, Kommentar Bd. IV (noch in 3. Auflage!) S. 648; dazu
ENDEMANN II, 2 S. 789 N. 25.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4, 28