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zip ist nun für den Vormund in $ 1893 zum Ausdruck gelangt.
Nach dieser Schutzvorschrift ist im Falle der Beendigung der
Vormundschaft wegen Wegfalls der für die Anordnung im $ 1773
bestimmten Voraussetzungen der Vormund zur Fortführung der
mit der Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels ver-
bundenen Geschäfte berechtigt, bis er von der Beendigung Kennt-
nis erlangt oder sie kennen muß ($ 1893 verb. $ 1682 BGB.).
Was für den Fall der Beendigung wegen Wegfalls der gesetzlichen
Voraussetzungen gilt, muß billigerweise auch Rechtens sein, wenn
es mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu
einer Amtsantretung des Vormundes nicht kommen konnte ($ 1882).
Denn die Legitimationswirkungen des $ 1893 treten unter Voraus-
setzungen ein, die auch unser Fall erfüllt: Das ist einmal die
beiden Fällen gemeinsame Positive des Bestehens eines
vormundschaftlichen Amtes, auf der andern Seite aber die ge-
meinsame Negative des Fehlens der vormundschaftlichen
Amtsbefugnisse!”!. Beide Fälle lassen sich also zur Deckung
bringen, sind mithin gleich.
Es folgt, daß auch der dem Volljährigen bestellte Vormund
im Rahmen des $ 1682 zur Vertretung berechtigt ist, wenn auch
sonst das Gesetz ihm nicht die uneingeschränkte Fülle der Macht-
befugnisse überträgt, wie etwa dem einem Ausländer bestellten Vor-
mund. Aber dieser Schutz erstreckt sich nur auf das Innenver-
hältnis des Vormundes zum Mündel. Dritte können keinerlei
Rechte daraus herleiten, insbesondere ist die Bestallung nicht mit
öffentlicher Kraft versehen ($$ 1791, 1881, 1893 BGB.). Ein
181 Die Legitimation aus $ 1893 verb. $ 1682 BGB. ist an den Bestand
des vormundschaftlichen Amtes bei Nichtbestehen der vormundschaftlichen
Amtsbefugnisse geknüpft. $ 1893 ist eine Schutzvorschrift zugunsten dessen,
der im Vertrauen auf die dem ihm gültig übertragenen Amte im Regelfalle
entspringenden Machtbefugnisse Amtshandlungen vornimmt, zu denen er
nicht berechtigt ist. Wofern nur das vormundschaftliche Amt besteht, darf
sich der Vormund bis er von dem Erlöschen, oder was deın gleichzustellen
ist, dem Nichtentstandensein der vormundlichen Rechte Kenntnis erlangt
hat, als gesetzlicher Vertreter des Mündel gerieren.