Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 424 — 
Dritter kann sich aber auf die an das Amt vom Gesetz geknüpfte 
Legitimationswirkung des $ 1893 dann berufen, wenn er bei der 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Vormunde des Schein- 
mündels das Erlöschen oder, was dem gleich steht, das Nicht- 
entstandensein der vormundlichen Rechte weder kannte, noch ken- 
nen mußte ($ 1893 verb. & 1682, 2) ??. 
8 11. 
Die Rechtsstellung des zu Unrecht bestellten 
Vormundes. 
Bezüglich der Rechte und Pflichten, die das Gesetz an das 
Vorhandensein eines gültigen obrigkeitlichen Bestellungsakts für 
den Vormund knüpft, ergeben sich für die gesetzwidrige Bestel- 
lung keinerlei Besonderheiten. Es versteht sich, daß das, was für 
den gesetzmäßig ernannten Vormund Rechtens ist, auch für 
den gesetzwidrig bestellten zu gelten hat, wenn, wie wir sa- 
hen, das Gesetz auch dem ungesetzlich instituierten Vormunde die 
für den Vormund als solchen bereitgestellten Machtbefugnisse 
delegiert. Die Rechtsstellung des zu Unrecht zum 
Vormund Ernannten ist keine andere, als die des 
Vormundes überhaupt '*®. 
Da aber gerade bezüglich der Rechtsfigur der gesetzlichen 
Vertreterschaft, von der die Vormundschaft eın Fall ist, hinsicht- 
lich ihres Begriffes infolge einer ungenauen juristischen Termino- 
logie ein unklares Bild vorherrscht, müssen wir an dieser Stelle 
die Gelegenheit zu einer begrifflichen Auseinandersetzung wahr- 
nehmen, ehe wir die Handlungen des Vormundes innerhalb des 
ihm übertragenen Machtkreises verfolgen. 
Der Vormund, wie überhaupt jeder gesetzliche Vertreter, 
herrscht über einen fremden Machtkreis: er nimmt fremde schutz- 
132 Kıpp a. a. O. S. 4,7; ENDEMANN S, 793. 
133 Nur für den dem nicht entmündigten Volljährigen bestellten Vor- 
mund gilt die Besonderheit, daß er nur so lange wirksame Amtshandlungen 
vornehmen kann, als ihn sein guter Glaube schützt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.