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Pflichtwidrigkeit darstellen, mit JOSEF!® dem Vormundschaftsge-
richt als der Obervormundschaftsbehörde ein Nachprüfungs- und
Kassierungsrecht der Rechtshandlungen des der Interessen des
Mündels uneingedenken Mundwalts einräumen müssen.
Der gesetzliche Vertreter verfügt nun über eine Summe von
Machtbefugnissen, die sich in der Ausübung und gerichtlichen
Geltendmachung der von ihm verwalteten fremden Rechte er-
schöpfen. In der Hand des Inhabers der subjektiven Rechte un-
tauglich, eigene Rechte zu bilden, „da es nicht angeht, die Ein-
zelheiten des Inhalts des Rechts selbst wieder zum Recht zu er-
heben“, erstarken diese Befugnisse in der Hand des gesetzlichen
Vertreters zu einer neuen individualisierten rechtlichen Macht, zu
Rechten, die, wenn auch den Herrschafts- und Gestaltungsrechten
unebenbürtig, doch als sekundäre !'*! eigenartige Verwaltungsrechte
aufgefaßt werden dürfen. Der Vertreter hat ein gesetzliches Ver-
waltungsrecht!® über fremdes Vollrecht. Somit hört zwar die
Vertretungsmacht nicht auf, da alles Recht nur vorgestellt ist,
ein abstrakter Begriff zu sein, aber sie ist doch mehr, als eine
„mystische Kraft*!®, Die Vertretungsmacht besteht nun ihrer-
seits aus einer Summe von einzelnen Befugnissen; mit der Le-
gitimation zur äußeren Vertretung ist eine interne
Gestionsbefugnis verbunden'*. Diese ermächtigt zur Be-
schlußfassung über Rechtsgeschäfte, die im Wege der in der Ver-
tretung eingeschlossenen Verfügungsmacht realisiert werden !®,
180 JosEr, Die Selbständigkeit d. Vormundes usw. im ArchZivPr. (1905)
Bd. 97, S. 108 ff. ; insbes. S. 111, 117, 132.
140 KOHLER, Lehrb. I, 151.
11 v, TuHr S. 57 N. 11, 164; DERNBURG, Die allg. Lehren des bürg.
Rechts, 3. Aufl. 1906 S. 112 und N. 2.
142 So auch HrLLwıg, Syst. $ 32, I. Dagegen will KoakLErR, Lehrb. I,
155 die Vertretungsmacht nicht zu den Rechten zählen, sondern bezeichnet
sie als eine Rechtslage. Gegen ihn oben $ 10, S. 422 N. 127.
148 Für die SCHLOSSMANN, Die Lehre von der Stellvertretung, Teil ],
1900—1902, S.232/3, die Vertretungsmacht hält; gegen ihn vor allem v. TUHR
8.165 N. 20.
ı4 HupKa S. 4,
145 y, Tuar I S. 166, 167.