Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Reehtskreis rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können !*! 
($ 137 BGB.), — so wenig wird durch das Bestehen einer gesetz- 
lichen Vertretungsmacht die Macht zu eigenem rechtsgeschäft- 
lichen Handeln gemindert. Wo ausirgend einem Grunde 
jemand in derG@eschäftsfähigkeit beschränkt ist, 
ist dieseBeschränkung der Anlaß, nicht die Folge 
der gesetzlichen Vertretungsmacht; wo er es nicht 
ist, wird er auch durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertre- 
ters weder in der normalen Handlungsfähigkeit, noch in der 
Verfügungsfähigkeit, soweit sie überhaupt vorhanden ist, be- 
schränkt '!#, 
Daher bleibt der unter Minderjährigkeitsvormundschaft ge- 
stellte Volljährige (Fall 1a) und der im Ausland nicht unter 
Vormundschaft genommene ausländische Minderjährige (Fall 2 
und 3a) selbst zu den Handlungen, die innerhalb der Vertre- 
tungsmacht liegen, befähigt. Insbesondere verliert der nach 
$ 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellte Volljährige 
nicht die volle Geschäftsfähigkeit ($ 114 BGB.), wenn die Ent- 
mündigung noch nicht beantragt war (Fall 3), denn es fehlt 
dann an dem im $ 1906 gegebenen Tatbestandsmerkmal, dem 
Antrag auf Entmündigung. 
Nimmer hat die gesetzwidrigeBestellung eines 
Vormundes für den Nichtvormundschaftsbedürf- 
tigen die Wirkung eines Entmündigungsbe- 
schlusses!®, 
Von einem höheren Gesichtspunkt aus läßt sich diese Ansicht 
noch befestigen. Gewiß ist der Vormundschaftsrichter, als er dem 
Volljährigen einen Vormund bestellte, einerseits von der Vor- 
stellung ausgegangen, daß sich an den von ihm vorgenommenen 
Bestellungsakt im Falle des $ 1906 nunmehr als notwendige 
161 So v. TUHR selbst: Vollmacht S. 61 N. 2. 
162 Das hat RıIEZLER: „Konk. u. koll. Hand. d. Vertreters u. d. Ver- 
tretenen“ im AZPr. Bd. 98 (1906) S. 372 richtig erkannt. 
168 Kıpp, FamilR. 8 102, V, 3 S. 8$t.
	        
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