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Rechtsfolge die Geschäftsbeschränktheit knüpfen werde; in den
andern Fällen war die irrige Annahme einer beschränkten oder
völlig geminderten Geschäftsfähigkeit ($ 1896) das Motiv seiner
fehlerhaften Handlung. Aber sind denn, wenn schon der gesetz-
widrige Bestellungsakt verbindlich ist, es auch die stillschweigend
dabei vorausgesetzten und gedanklich mit entschiedenen Punkte,
m. a. W. — „haben auch die Elemente eines gültigen fehlerhaften
Staatsakts Teil an dem Anspruch auf Berücksichtigung ?*!“. An
der Hand der zuerst für den Zivilprozeß bezüglich der Rechts-
kraft der Urteilsgründe aufgeworfenen Frage hat W. JELLINEK in
Erweiterung des Problems in einleuchtender Weise nachgewiesen,
daß der Staat, der auch den Prämissen oder Motiven Gültigkeit
beilegen würde, die Folgen eines fehlerhaften Staatsakts ver-
mehren, statt mindern würde. „Wirksam ist immer nur die
Handlung selbst, losgelöstt von ihrem gedanklichen Unter-
grund“ 1,
Es läßt also der gesetzwidrige obrigkeitliche Bestellungs-
akt die Fähigkeit des zu Unrecht Bevormundeten zu unbeschränk-
tem rechtsgeschäftlichen Handeln vollkommen unberührt.
Damit ergibt sich aber die Möglichkeit, daß in derselben
Angelegenheit der Vormund und der Scheinmündel die gleiche
rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben, daß sie in ihrem
Handeln konkurrieren. Es besteht aber auch die Möglichkeit,
daß sie in derselben Angelegenheit verschiedene Willenser-
klärungen abgeben, daß sie ın ihrem Handeln kollidieren.
Ueber Konkurrenz und Kollision zwischen Handlungen des
ungesetzlich bestellten Vormundes und des zu Unrecht Bevormun-
deten wird im folgenden die Rede sein.
164 Dazu KORMANN, System S. 200; insbes. aber W. JELLINEK 9. 46 ff.
165 W. JELLINER S. 50.