Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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in sie Eindringenden auch nur einen Schimmer vom Leben, wie 
es ist, zu geben. Ebenso ist HUPKA, der mir sonst ein trefflicher 
Berater war, diese Frage entgangen. Wie PLANCK und ENDE- 
MANN aber den Konflikt lösen, erscheint wenig befriedigend. Nach 
PLAnck !® soll regelmäßig die Priorität der Vornahme entschei- 
den: bei gleichzeitiger Vornahme von Rechtsgeschäften in be- 
treff derselben Sache soll, wenn es wirklich unmöglich ist, daß 
beide Geschäfte nebeneinander wirksam sind, Unwirksamkeit bei- 
der Rechtsgeschäfte eintreten. ENDEMANN !® ]äßt bei dinglichen 
Verfügungen die ältere vorgehen, bei obligatorischen Verpflich- 
tungen dagegen soll die Prävention entscheiden. Dagegen gibt 
REHBEIN "”° den Vertreterhandlungen schlechthin prävalierende 
Kraft. Das von ihm aufgestellte Prinzip lautet: „Wohl erwor- 
bene Rechte, die ein Dritter aus Rechtsgeschäften mit dem Ver- 
treter ableitet, .... siegen bei Kollisionen mit Rechten, die von 
dem Entmündigten (sc. im Falle des $ 115) selbst abgeleitet 
werden.“ 
Alle diese Lösungsversuche aber erscheinen als willkürlich 
und unvollständig. Das Verdienst, in dieser Wirrnis einen leiten- 
den Grundsatz gefunden zu haben, der in allen Fällen zu befrie- 
digenden Ergebnissen führt, kommt RIEZLER zu!”!. Das von ihm 
aufgestellte Prinzip, dem Wesen der Vertretung entnommen, wo- 
nach die Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und 
168 PLAnCK, Komm. 4. Aufl. (1914) Bd. I zu $ 115 BGB. Anm. 1. Ihm 
schließen sich bedingungslos an: JosEr, Komm. 2. Aufl. (1906) zu $ 32 FGG, 
Zus. 1 a. E.; ARON bei GrucHoT Bd. 45, II. Heft (1901) S. 609. 
189 ENDEMANN II, 2 S. 786; ähnlich Spann a. a. O. S. 278, der, wenn 
die widersprechenden Erklärungen gleichzeitig abgegeben worden sind, 
nicht ein Rechtsgeschäft, sondern einen Schadensersatzanspruch entstehen 
lassen will (immer ?). 
1790 REHBEIN, Komm. (1902/3) Bd. I S. 116, Bem. C.II, 2a zu $ 104/115. 
1971 RIEZLER, ArchZivPr. Bd. 98 (1906) 8. 372 ff. Derselbe in STAUDINGER- 
RıEZLER, 7./8. Aufl. 1914 zu $ 115. Gegen ihn ist bisher nur und mit wenig 
stichhaltigen Gründen bei Gelegenheit der Gefahrtragung im Falle der 
Doppelveräußerung eines Grundstücks aufgetreten: ENNECCERUS, Lehrb. 
‚J, 2. 6./8. Aufl. 1912 8 326, II, S. 299 N. 9.
	        
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