—_ 44 —
in sie Eindringenden auch nur einen Schimmer vom Leben, wie
es ist, zu geben. Ebenso ist HUPKA, der mir sonst ein trefflicher
Berater war, diese Frage entgangen. Wie PLANCK und ENDE-
MANN aber den Konflikt lösen, erscheint wenig befriedigend. Nach
PLAnck !® soll regelmäßig die Priorität der Vornahme entschei-
den: bei gleichzeitiger Vornahme von Rechtsgeschäften in be-
treff derselben Sache soll, wenn es wirklich unmöglich ist, daß
beide Geschäfte nebeneinander wirksam sind, Unwirksamkeit bei-
der Rechtsgeschäfte eintreten. ENDEMANN !® ]äßt bei dinglichen
Verfügungen die ältere vorgehen, bei obligatorischen Verpflich-
tungen dagegen soll die Prävention entscheiden. Dagegen gibt
REHBEIN "”° den Vertreterhandlungen schlechthin prävalierende
Kraft. Das von ihm aufgestellte Prinzip lautet: „Wohl erwor-
bene Rechte, die ein Dritter aus Rechtsgeschäften mit dem Ver-
treter ableitet, .... siegen bei Kollisionen mit Rechten, die von
dem Entmündigten (sc. im Falle des $ 115) selbst abgeleitet
werden.“
Alle diese Lösungsversuche aber erscheinen als willkürlich
und unvollständig. Das Verdienst, in dieser Wirrnis einen leiten-
den Grundsatz gefunden zu haben, der in allen Fällen zu befrie-
digenden Ergebnissen führt, kommt RIEZLER zu!”!. Das von ihm
aufgestellte Prinzip, dem Wesen der Vertretung entnommen, wo-
nach die Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und
168 PLAnCK, Komm. 4. Aufl. (1914) Bd. I zu $ 115 BGB. Anm. 1. Ihm
schließen sich bedingungslos an: JosEr, Komm. 2. Aufl. (1906) zu $ 32 FGG,
Zus. 1 a. E.; ARON bei GrucHoT Bd. 45, II. Heft (1901) S. 609.
189 ENDEMANN II, 2 S. 786; ähnlich Spann a. a. O. S. 278, der, wenn
die widersprechenden Erklärungen gleichzeitig abgegeben worden sind,
nicht ein Rechtsgeschäft, sondern einen Schadensersatzanspruch entstehen
lassen will (immer ?).
1790 REHBEIN, Komm. (1902/3) Bd. I S. 116, Bem. C.II, 2a zu $ 104/115.
1971 RIEZLER, ArchZivPr. Bd. 98 (1906) 8. 372 ff. Derselbe in STAUDINGER-
RıEZLER, 7./8. Aufl. 1914 zu $ 115. Gegen ihn ist bisher nur und mit wenig
stichhaltigen Gründen bei Gelegenheit der Gefahrtragung im Falle der
Doppelveräußerung eines Grundstücks aufgetreten: ENNECCERUS, Lehrb.
‚J, 2. 6./8. Aufl. 1912 8 326, II, S. 299 N. 9.