gegen den Vertretenen wirkt, lautet etwa so: „Die Vertretungs-
handlung ist gleichwertiges Surrogat der Eigenhandlung: sie ist,
anders ausgedrückt, fiktive Eigenhandlung“"? Aus diesem
Erkenntnissatz folgt aber zugleich die Lösung des Problems:
„Konkurrenz und Kollision im Handeln des Vertreters und des
Vertretenen lösen sich in allen Fällen in gleicher Weise, wie
wenn die mehreren konkurrierenden oder kollidierenden Handlun-
gen vom Vertretenen selbst vorgenommen worden wären; ob also
zuerst der Vertreter und dann der Vertretene oder ob umgekehrt /
zuerst der Vertretene und dann der Vertreter handelt, darauf kommt ;
es grundsätzlich für die Lösung nicht an“ !®,
An der Hand dieses Leitsatzes gelangt man bei allen Arten
von Rechtsgeschäften, bei denen es infolge ungleichzeitigen,
aber inhaltlich gleichlautenden oder ungleichzeiti-
gen und inhaltlich widersprechenden oder infolge
gleichzeitigen, inhaltlich gleichlautenden oder wı-
dersprechenden Handelns des Vormundes und des Schein-
mündels zu einer Konkurrenz oder Kollision kommen kann, zu
einem befriedigenden Ergebnis. Wir setzen dabei voraus, daß in
allen denjenigen Fällen, wo der Vormund mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts über das Vermögen des Mündels dispo-
nieren kann ($$ 1821 ff.), diese erteilt worden ist.
Eine ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom
Vormunde abgegebene Willenserklärung kann erst dann in Kon-
flikt mit einer eigenen des Mündels geraten, wenn sie nachträg-
lich genehmigt wird ($ 1829).
Eine eingehende Nachprüfung und Ergänzung der von RIEZ-
LER ausgehenden Lösung an der Hand der Hauptarten von zivi-
listischen Rechtsgeschäften (den Verfügungen und Verpflichtun-
gen) muß als über den Rahmen einer Öffentlich-rechtlichen Ab-
handlung hinausgehend an diesem Orte versagt werden, wenn-
172 RIEZLER S. 881.
173 RIEZLER stimmen zu: HÖLDER, Komm. (1900), Bem. Ic zu $ 115.
Gareıs, Bem. Il zu $ 115. CRome, System (1900) Bd. I S. 370.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. >
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