Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 4359 — 
So kommt nach den tatsächlichen Folgen, nicht nach der 
juristischen Natur bemessen, die ungesetzliche Vormundsbestellung 
einer Beschränkung der Verfügungsbefugnisse sehr 
nahe. Der zu Unrecht Bevormundete wird daher ein großes In- 
teresse an ihrer baldigen Aufhebung haben. — 
S 16. 
Die Aufhebung von Amts wegen ($ 18 FGG.). 
Grundsätzlich anfechtungsberechtigt ist der Handelnde selbst !*!. 
Es ist das Nächstliegende, daß die Behörde, die eine anfechtbare, 
aber gültige Verfügung erlassen hat, sie selbst wieder beseitigt. 
Zu dieser Anfechtung von Amts wegen oder „Selbstanfech- 
tung“! bedürfte es nicht einmal einer gesetzlichen Grund- 
lage!®,. Sıe ist aber für die Verfügungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, die nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar 
ihren Wirkungen hier in nichts von der gewillkürten. Auch die Vollmacht 
bringt dem Vollmachtgeber nur eine tatsächliche, nicht eine rechtliche Be- 
schränkung seiner Verfügungsbefugnisse. Denn die Befugnis zur Verfügung 
über ein eigenes veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft aus- 
geschlossen oder beschränkt werden: $ $ 137 BGB. Dazu v. Tuur, Voll- 
macht S. 61 N. 1. 
1821 KORMANN, System S. 305/7. ARON in ZZP. Bd. 27, S. 326. 
182 (iegen diesen von KORMANN (vgl. z. B. S. 305, 317) geprägten Be- 
griff wendet sich neuerdings O. MAYER (I. Bd. 2. Aufl. 1914), S. 98 N. 7. 
Er wird aber m. E. treffend dem Anfechtungsrecht des Betroffenen (dar- 
über $ 17) gegenübergestellt. 
153 Was für die tatbestandsverändernden Verfügungen der Staatsgewalt 
gilt, kann nicht auch für die rechtsbestimmenden, die Feststellungen oder 
Urteile, Rechtens sein. Diese sind ihrer Natur nach bestimmt, Rechtsge- 
wißheit unter den Untertanen zu verbreiten. Deshalb gibt es kein 
staatliches Selbstanfechtungsrecht des ergangenen 
Prozeßurteils, vor allem aber kann das Urteil, da es nicht frei er- 
lassen werden kann, auch nicht frei widerrufen werden: dazu W. JELLINEK 
S. 151, 157; KoRMAnN S. 852. Wenn man mit O. Mayer (Bd. 1 S, 176) die 
materielle Rechtskraft als ein subjektives Öffentliches Recht auffassen will, 
so wird das Urteil zu einer rechtsverleihenden Verfügung. Dann 
darf es schon um deswillen nicht frei widerrufen werden: vgl. KoORMANN 
S. 352.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.