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darüber klar zu werden, welches Ergebnis im Sinne des Gesetz-
gebers und des sozialen Bedürfnisses das erwünschtere ist, und
zu prüfen, ob nicht die Rechtswissenschaft und ihre Hilfswissen-
schaften die Werkzeuge zur Begründung einer solchen Entschei-
dung bieten. Dieser Gedanke ist ethisch, sozial und juristisch
gleich bedenkenfrei, wenn er mit Maß und im gesetzlichen Rahmen
zur Darstellung gelangt. Gerade die Sätze des Kriegsfürsorge-
rechts wollen frei, von innen heraus, wohlwollend, dem individu-
ellen Charakter der Kriegsfürsorge entsprechend aufgefaßt und
angewendet werden. Für de Sachbehandlung versteht sich
bei der Natur der Sache von selbst, daß große Raschheit mit
Gründlichkeit, Kürze der mündlichen und schriftlichen Darstellung
mit allgemeiner Verständlichkeit verbunden sein muß.
Das Kriegsfürsorgerecht muß zwingendes Recht sein.
Die Offizialmaxime ist hier im weitesten Umfange zur
Durchführung zu bringen. Es darf dem Eifer und dem Verständ-
nis der Beteiligten nicht anheimgestellt bleiben, inwieweit die
Werte, an denen nicht nur sie selbst und etwa die Angehörigen,
sondern auch die Gesamtheit ein Interesse hat, wiederhergestellt
oder ersetzt werden. Der Anspruchsberechtigte selbst kann natur-
gemäß nur auf dasjenige verzichten, was ihm allein zusteht, und
woran nur er allein ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die
Durchführung des Satzes: „beneficia non obtruduntur“ würde zu
mancherlei Härten und zum Nachteil der Gesamtheit und Ange-
hörigen führen, und geradezu einen Teil der Kriegsfürsorge lahm-
legen. Auch den Angehörigen muß — abgesehen von ihren
eigenen Ansprüchen — in bestimmtem Umfang das Recht der
Anregung und der Fortführung des Kriegsfürsorgeverfahrens ein-
geräumt werden; ebenso den Vormundschaftsgerichten. Unter
Umständen muß die Einleitung und Durchführung des Verfahrens
von Amts wegen zugelassen werden; gelegentlich ist die Bestellung
einer Pflegschaft zu veranlassen.
Wir möchten den Gedanken der Offizialmaxime in dem Sinne