Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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darüber klar zu werden, welches Ergebnis im Sinne des Gesetz- 
gebers und des sozialen Bedürfnisses das erwünschtere ist, und 
zu prüfen, ob nicht die Rechtswissenschaft und ihre Hilfswissen- 
schaften die Werkzeuge zur Begründung einer solchen Entschei- 
dung bieten. Dieser Gedanke ist ethisch, sozial und juristisch 
gleich bedenkenfrei, wenn er mit Maß und im gesetzlichen Rahmen 
zur Darstellung gelangt. Gerade die Sätze des Kriegsfürsorge- 
rechts wollen frei, von innen heraus, wohlwollend, dem individu- 
ellen Charakter der Kriegsfürsorge entsprechend aufgefaßt und 
angewendet werden. Für de Sachbehandlung versteht sich 
bei der Natur der Sache von selbst, daß große Raschheit mit 
Gründlichkeit, Kürze der mündlichen und schriftlichen Darstellung 
mit allgemeiner Verständlichkeit verbunden sein muß. 
Das Kriegsfürsorgerecht muß zwingendes Recht sein. 
Die Offizialmaxime ist hier im weitesten Umfange zur 
Durchführung zu bringen. Es darf dem Eifer und dem Verständ- 
nis der Beteiligten nicht anheimgestellt bleiben, inwieweit die 
Werte, an denen nicht nur sie selbst und etwa die Angehörigen, 
sondern auch die Gesamtheit ein Interesse hat, wiederhergestellt 
oder ersetzt werden. Der Anspruchsberechtigte selbst kann natur- 
gemäß nur auf dasjenige verzichten, was ihm allein zusteht, und 
woran nur er allein ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die 
Durchführung des Satzes: „beneficia non obtruduntur“ würde zu 
mancherlei Härten und zum Nachteil der Gesamtheit und Ange- 
hörigen führen, und geradezu einen Teil der Kriegsfürsorge lahm- 
legen. Auch den Angehörigen muß — abgesehen von ihren 
eigenen Ansprüchen — in bestimmtem Umfang das Recht der 
Anregung und der Fortführung des Kriegsfürsorgeverfahrens ein- 
geräumt werden; ebenso den Vormundschaftsgerichten. Unter 
Umständen muß die Einleitung und Durchführung des Verfahrens 
von Amts wegen zugelassen werden; gelegentlich ist die Bestellung 
einer Pflegschaft zu veranlassen. 
Wir möchten den Gedanken der Offizialmaxime in dem Sinne
	        
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