Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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sind, auf Grund des8&18 FGG. gegeben. Danach ist das Gericht, das 
eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfer- 
tigt erachtet, zu ihrer Aenderung berechtigt. Das staatliche An- 
fechtungsrecht wird also im Falle einer ungesetzlichen Vormunds- 
ernennung vom zuständigen Vormundschaftsgericht selbst aus- 
geübt !°%, 
Diese Anfechtung wegen materieller Gesetzwidrigkeit der 
Verfügung, d. h. wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen 
ihres Bestehens, wird geltend gemacht durch freien Widerruf !®. 
Der Widerruf ist die Vernichtung der ungesetzlichen Verfügung 
durch eine neue. Er kann aus den verschiedensten causae her- 
aus geschehen, seinen Grund in einem Irrtum oder einer Täu- 
schung des Richters haben. Der Widerruf ist aber keine Be- 
richtigung, sondern eine Beseitigung des durch die un- 
gerechtfertigte Verfügung geschaffenen rechtswidrigen Zustan- 
des!. Er ergeht in derselben Form, in der die widerrufene Ver- 
fügung ergangen ist, deren contrarius actus er ist. Der Wider- 
ruf — oder, was dasselbe ist, die Zurücknahme!?” — setzt daher 
voraus, daß die widerrufene Verfügung selbst gültig ist, wenn sie 
sich auch auf fehlerhaften Elementen aufbaut. Zu diesem Widerruf 
ist das Vormundschaftsgericht jederzeit befugt, wenn es ihn nach 
pflichtgemäßem Ermessen (nicht nach Willkür)°® für in öffent- 
lichem Interesse geboten erachtet. Der Widerruf ist also frei, 
wenn auch nicht willkürlich. Diese Möglichkeit des freien Wfder- 
rufs (die nur ausnahmsweise in den $$ 29, III, 55, 62, 67, III FGG. 
ausgeschlossen ist) ist ein gutes Beweismittel für die hier wohl 
zuerst vertretene Ansicht, daß die Vormundsbestellung nicht eine 
rechts-, sondern eine statusverleihende Verfügung ist. Würden 
  
  
184 Ratusnırz, Komm. zu $ 32 N. 8. 
185 DORNER, (Enzykl.) Verfahren $ 23; KoRManR S. 312 ff, W. JELLINEK 
S. 157. 
186 KORMANN 8. 325. 
187° W. JELLINER S. 156. 
188 KORMANN S. 829 ff., W. JELLINEK 8. 157 N. 1.
	        
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