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sind, auf Grund des8&18 FGG. gegeben. Danach ist das Gericht, das
eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfer-
tigt erachtet, zu ihrer Aenderung berechtigt. Das staatliche An-
fechtungsrecht wird also im Falle einer ungesetzlichen Vormunds-
ernennung vom zuständigen Vormundschaftsgericht selbst aus-
geübt !°%,
Diese Anfechtung wegen materieller Gesetzwidrigkeit der
Verfügung, d. h. wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen
ihres Bestehens, wird geltend gemacht durch freien Widerruf !®.
Der Widerruf ist die Vernichtung der ungesetzlichen Verfügung
durch eine neue. Er kann aus den verschiedensten causae her-
aus geschehen, seinen Grund in einem Irrtum oder einer Täu-
schung des Richters haben. Der Widerruf ist aber keine Be-
richtigung, sondern eine Beseitigung des durch die un-
gerechtfertigte Verfügung geschaffenen rechtswidrigen Zustan-
des!. Er ergeht in derselben Form, in der die widerrufene Ver-
fügung ergangen ist, deren contrarius actus er ist. Der Wider-
ruf — oder, was dasselbe ist, die Zurücknahme!?” — setzt daher
voraus, daß die widerrufene Verfügung selbst gültig ist, wenn sie
sich auch auf fehlerhaften Elementen aufbaut. Zu diesem Widerruf
ist das Vormundschaftsgericht jederzeit befugt, wenn es ihn nach
pflichtgemäßem Ermessen (nicht nach Willkür)°® für in öffent-
lichem Interesse geboten erachtet. Der Widerruf ist also frei,
wenn auch nicht willkürlich. Diese Möglichkeit des freien Wfder-
rufs (die nur ausnahmsweise in den $$ 29, III, 55, 62, 67, III FGG.
ausgeschlossen ist) ist ein gutes Beweismittel für die hier wohl
zuerst vertretene Ansicht, daß die Vormundsbestellung nicht eine
rechts-, sondern eine statusverleihende Verfügung ist. Würden
184 Ratusnırz, Komm. zu $ 32 N. 8.
185 DORNER, (Enzykl.) Verfahren $ 23; KoRManR S. 312 ff, W. JELLINEK
S. 157.
186 KORMANN 8. 325.
187° W. JELLINER S. 156.
188 KORMANN S. 829 ff., W. JELLINEK 8. 157 N. 1.