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durch sie unmittelbare Rechte der Untertanen begrün-
det, so würde der freie Widerruf, den $ 18 doch ausdrücklich
bereit stellt, nach allgemeinen Rechtsregeln gesetzlich unzulässig
sein 1,
Neben dem Anfechtungsrecht der Vormundschaftsbe-
hörde ist eine Pflicht zur Vornahme des Widerrufs nicht be-
gründet!”®. Das Gericht wird und soll, wenn es von Dritten den
wahren Sachverhalt kennen lernt, die ungerechtfertigte Verfügung
zurücknehmen; aber es ist — man kann dies rechtspolitisch be-
dauern — nicht dazu verpflichtet. Es entspricht dies dem Wesen
der Verwaltungstätigkeit, die auch das Vormundschaftsgericht be-
sorgt, besser, wenn es sich selbst ein Zweckmäßigkeits- und Billig-
keitsurteil über den Gebrauch seines Anfechtungsrechts bildet,
dabei nuran sein „pflichtgemäßes Ermessen“ gebunden ".
Allerdings stehen dem schwere Bedenken gegenüber. Wenn man
die Behörde für befugt erachtet, einen Verstoß gegen die gesetz-
lichen Bestimmungen durch Nichtanfechtung tatsächliche
Geltung erlangen zu lassen, so kommt man in der Tat zu einem
„allgemeinen Dispensationsrecht“ der Behörde gegenüber dem
Gesetz.
Das fällt für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts um
so schwerer ins Gewicht, als dem FGG. eine allgemeine Auf-
sichtsbeschwerde unbekannt ist””. Dafür hat es aber dem Be-
troffenen ausreichende Rechtsmittel zur Verfügung gestellt.
189 Diese allgemeine Formel lautet: Rechtsverleihende Verfü-
gungen dürfen nicht frei abgeändert werden. So KORMANN
S. 352 selbst. S. auch z. Beleg $ 40 GewO.
190 Darüber insbes. O. MAykr I S. 151 und ihm sich anschließend Kor-
MANN S. 306; auch DORNER a. a. O0. 8 18 8. 418. Aus der Praxis: OVG.
Bd. 29, 8. 854. Auch $ 53 GewO. sieht nur die fakultative Rück-
nahme vor.
191 KORMANN S. 306. ,
192 Vgl. SCHULZENSTEIN in ZZP. Bd. 25 (1899) S. 193; Unger in ZZP.
Bd. 34 S. 238. Man unterscheidet zwei Arten von Aufsichtsbeschwerden:
die sachliche und die persönliche oder Disziplinarbeschwerde. Dort
beschwert man sich über die Geschäftsführung, hier über das per-