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der Vormundschaft überhaupt anfechten?”". Der $ 59 gibt in
allen Fällen der ungesetzlichen Bevormundung auch dem zu
Unrecht bevormundeten Minderjährigen ein selbständig auszuüben-
des subjektives Beschwerderecht. Für den nicht entmündigten
Volljährigen steht das ordentliche Beschwerderecht aus $ 20 in
Elektivkonkurrenz mit dem außerordentlichen Besöhwerderecht aus
559; er kann mit beiden selbständig die ungerechtfertigte Ver-
fügung anfechten ?”.
Inwiefern neben dem konkreten publizistischen Beschwerde-
recht der zu Unrecht bevormundeten Personen Raum für eine ab-
strakte publizistische Beschwerde, eine Popularklage, im Inter-
esse des Mündels bleibt, ist hier nicht der Ort, zu unter-
suchen ?%,
8 18.
Die rückwirkende Kraft der Aufhebung.
Wenn die Anfechtung der ungerechtfertigten Verfügung wirk-
sam geschehen ist, sei es durch Widerruf von Amts wegen?” oder
auf Anfechtung des Betroffenen durch die Rechtsmittelinstanz?®,
so wird die Frage laut, ob die Aufhebung sich nur auf die Zu-
kunft bezieht, oder ob sie „ein mit Rückwirkung ausgestatteter
Gerichtsbarkeitsakt* ist?®. Das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat ein Prinzip nicht aufgestellt.
Wir würden es entbehren können, wenn der Rechtsbegriff der
Anfechtung, wie er im Zivilrecht zu klarer Ausbildung gelangt
ıst, ohne weiteres ıns öffentliche Recht übernommen werden dürfte.
Dann würde sich die rückwirkende Kraft der Anfechtung eines
—
201 JASTROw zu $ 59 FGG. N. 1.
202 SCHULTZENSTEIN S. 194.
2083 Darüber vgl. JOSEF in ZZP. Bd. 28 S. 308, 309; GLAESSING, ArchöffR.
Bd. 16, S. 172 und N. 16 S. 460; SCHULTZENSTEIN 8. 193, 209, 210, 227;
EnDEMANNn, Lehrb. II, 2 S. 788 N. 17; KoRMAnN 8. 310.
204 Vgl. 8 16.
205 Vgl. 8 17.
206 So HELLwıIG, Grenzen der Rückwirkung S. 25ff.