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publizistischen Rechtsgeschäfts analog behaupten lassen. Allein
ohne allgemeine gesetzliche Grundlagen dürfte eine zu freie Ueber-
tragung der Zivilrechtskategorien in das Staatsrecht im weitesten
Sinne schweren Bedenken begegnen?”, Die Lösung kann daher
nur aus dem Wesen der staatlichen Anfechtung und der Partei-
beschwerde entnommen werden.
Wenn das Gericht nach $ 18 FGG. die ungerechtfertigte Ver-
fügung aufhebt, so will es damit ein von ihm zugefügtes Un-
recht aus der Welt schaffen. Es will also den Rechtszustand
wiederherstellen, der bestand, ehe es kränkend eingriff. Die
aufhebende Verfügung ist also eine Gegenwirkung gegen eine
bereits vorhandene Wirkung, die zwar selbst nicht wieder unge-
schehen gemacht werden kann, die aber so behandelt werden soll,
als ob sie niemals eingetreten wäre?®. Offenbar ist es eine allzu
körperweltliche Auffassung der Dinge, die ARON?® und JELLI-
NEK?!° veranlaßt hat, die Handlungen der Behörde grundsätzlich
für bloß „rücknehmbar“ und nur in besonderen Ausnahmefällen
als „vernichtbar* anzuerkennen. Tatsächliche Akte können aller-
207 7. B. ENDEMANN II, 2 S. 789, III und HerLwıe 8. 73. Dagegen
überträgt die Begriffe scheinbar ohne Bedenken: SCHEFOLD in ArchZivPr.
Bd. 87, S.453 f£.; ebenso KORMAnNN S8. 11, 381. Es handelt sich hierbei, wie
FLEINER in seiner Rede über die „Umbildung zivilrechtlicher Institute durch
das öffentliche Recht“ Tübingen (1906) es ausgedrückt hat, um ein freies Ge-
stalten aus der Gesamtanschauung der Verhältnisse und Rechtssätze heraus:
FLEINER 8. 24.
208 ARON bei GRUCHOT Bd. 45 (1901) 8. 602 unter Aufgabe seiner rich-
tigen in ZZP. Bd. 27, S. 330 geäußerten Ansicht.
209 HELLWIG 8. 27, 39.
210 W. JELLINEK S. 52, 53, 145, der auf einem grundsätzlich abweichen-
den Standpunkt steht, ohne diesen eingehender zu begründen, insbesondere
ohne sich mit der gegenteiligen herrschenden Meinung der Schriftsteller
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbes. NussBAUM, Die freiw. Gerichtsbark.
1900 S. 52) auseinanderzusetzen. Gegen ihn vor allem: KORMANN S. 315. Nach
JELLINER (S. 151) ist die „Vernichtbarkeit“ (d. h. die ex tunc wirkende
Anfechtbarkeit) nur ein den Urteilen eigentümliches Rechtsinstitut
(8. 127—145), während er die „Handlungen“ (das sind die Taten und die
einseitigen publizistischen Rechtsgeschäfte) für bloß für die Zukunft rück-
nehmbar hält.