Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 448 — 
8 19. 
Die Grenzen der Rückwirkung ($ 32 FGG.) 
Eine konsequente Durchführung des Prinzips der Rückwir- 
kung des die ungesetzlich ergangene Verfügung vernichtenden 
Staatsakts würde zu einer unerhörten Härte und zu einer unge- 
meinen Gefährdung der Sicherheit des BRechtslebens führen ?"°. 
Insbesondere würden da, wo auf dem behördlichen Akt als Tat- 
bestand gesetzlich gewährleisteteBRechteDritter 
sich aufbauen, diese rücksichtlos beseitigt werden. Prozeßhand- 
lungen, die der Vormund für den zu Unrecht Bevormundeten vor- 
genommen hat, könnten von diesem im Wege der Nichtigkeits- 
klage unwirksam gemacht werden ($ 579 Nr. 4 ZPO), weil seine 
Bestellung vernichtet sei; Eigentumserwerbshandlungen, die der 
gesetzliche Vertreter für das von ihm verwaltete Vermögen ge- 
macht hat, müßten ebenso rückgängig gemacht werden ?’”. Aber 
diese Härten hat der Gesetzgeber wohlbedacht vermieden. In dem 
$ 32 FGG. ist der die ganze Rechtsordnung beherrschende Grund- 
satz?" zur Norm gesetzt, daß Dritte die Rechtsstellung, die sie 
auf Grund eines tatbestandsverändernden Gerichtsbarkeitsakts er- 
langt haben, nicht dadurch verlieren, daß dieser vernichtet wird. 
Nach $ 32 hat die Aufhebung der Verfügung auf die Wirksam- 
keit der inzwischen vom Vormund vorgenommenen Rechtsge- 
schäfte keinen Einfluß. Die Dritten, deren Rechtslage sich auf 
Grund des durch die aufgehobene Verfügung geschaffenen Rechts- 
218 Hsuuwie S. 37, S. 51 N. 2. 
21% HELLwIG S. 53 N. 3; JAEGER, KO. 5. Aufl. 8 109 N. 4. 
220 Den HELLWIG zuerst in denkwürdiger Weise in DJZ. 9. Jahrg. 
Nr. 18, S. 834 if., dann in den „Grenzen der Rückwirkung“ klargelegt hat, 
und auf dem seither die Staatsrechtswissenschaft (nicht zuletzt KORMANN 
und JELLINEK, obwohl sie HELLWI@G unerwähnt lassen) fußt. Vgl. auch im 
Anschluß an HELLwIG: KUTTNER, Nebenwirkungen S, 240, 241. HeLıwıe 
hat im Grunde genommen einen für das bürgerliche Recht im $ 142 Abs. II 
BGB. (8 1343, I) ausgesprochenen Grundsatz auf das Öffentliche Recht über- 
tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.