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zustandes umgestaltet hat, dürfen sich auf die Wirksamkeit des
fehlerhaften Staatsakts verlassen ?*.
Die durch den obrigkeitlichen Bestellungsakt erzeugte Reehts-
lage kann also nicht wegen Gesetzwidrigkeit mit rückwirkender
Kraft aufgehoben werden.
Die auf Grund jener maßgebenden Rechtslage erworbenen
Rechte Dritter bleiben vielmehr bestehen. Sie werden geschützt
nicht um ihres guten Glaubens willen, sondern einfach deshalb,
„weilderdurch die staatliche Autoritätgeschaf-
feneRechtszustand für denDritten schlecht-
hin maßgebend (verbindlich) war und die Vernich-
tung der vor seiner Aufhebung erworbenen
Rechtsstellung ebenso ungerecht wie schäd-
lich für die staatliche Autorität wäre“?
Da das Gesetz Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte des
ungesetzlich bestellten, nunmehr abberufenen Vormundes in
Kraft läßt, andererseits aber die Geschäfte des zu Unrecht Be-
vormundeten durch die Aufhebung der ungerechtfertigten Be-
stellung ihre Wirksamkeit nicht etwa verlieren, sind Konkur-
renz und Kollision im beiderseitigen Handeln unerläßlich. Wie
hierbei zu verfahren ist, wurde oben ın $ 13 entschieden.
221 HErLLwie S. 25, 5l, 72; KORMANN S. 317; STAUDINGER-RIEZLER
7./8. Aufl. 1914 zu $ 115, N. 1.
222 HELLWIG a. a. O. S. 5lff. Aron in ZZP. Bd. 27, S. 329. KUTTNER,
Nebenwirkungen S. 241. Daß es auch im Privatrecht nicht der gute Glaube,
d. h. ein rein subjektives in das Individuelle des einzelnen gelegtes Moment,
sondern die mangelhafte menschliche Erkenntnisfähigkeit bei den Reflex-
wirkungen staatlich eingeführter Rechtsreflektoren (Erkenntnisquellen) ist,
die geschützt wird, hat RAMDOHR bei GRUCHOT Bd. 44, S. 115 ff, 324 ft,
658 ff., SOLfE. uns dargetan.