Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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8 20. 
Schluß: 
Der Vormundschaftsrichter als Werkzeug un- 
erlaubter Handlungen“. 
Dem Interesse des zu Unrecht Bevormundeten an der Auf- 
hebung der ungesetzlichen Bestellung entspricht ein Interesse 
aneinemAusgleichdesihm durch diesezugefüg- 
ten Schadens. Die ihm angetane Verletzung besteht darin, 
daß durch die fehlerhafte Bestellung ein Rechtsverhältnis verur- 
sacht worden ist, auf Grund dessen einem Dritten von Gesetzes 
wegen die Macht gegeben ist, ihn in der tatsächlichen 
Ausübung seiner Rechte zu behindern. Mit staatlicher Hilfe ist 
ihm in dem Vormund ein unerwünschter Konkurrent an die Seite 
gestellt worden. Dieser Schaden des Verletzten wird mit den 
gegen den ungerechtfertigten Staatsakt selbst gerichteten Rechts- 
mitteln nicht geheilt. Auch wenn sie Erfolg haben, und der 
Staat auf Beschwerde oder eigenhändig den schädigenden Akt 
vernichtet, kehrt der Geschädigte bestenfalls nur in die soziale 
Stellung von damals zurück; das ihm lästige Schutzverhältnis 
wird ex tunc beseitigt. Aber die Wirkungen, die es geäußert hat, 
bleiben nach $ 32 bestehen. 
Hat der Vormundschaftsriehter dem Mündel vorsätzlich 
oder fahrlässig, d.h. in Kenntnis oder nichtentschuldbarer 
Unkenntnis des Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen einen 
Vormund bestellt, so wird sich der zu Unrecht Bevormundete 
nach $ 839 BGB. an den Beamten selbst resp. an den an seiner 
Stelle haftenden Staat ($ 1 pr. BeamtenhaftpflichtGes. v. 1909) 
bezüglich des Ersatzes halten können: $ 1848 BGB.?*. Denn der 
Tatbestand dieser Deliktsobligation ist nach allen Seiten hin er- 
füllt. Daß der Vormundschaftsrichter eine ihm dem Mündel 
  
223 Nie Titelüberschrift ist W. JSLLINEK S. 175 entnommen. 
224 Vgl. SpAHN a. a. O. S. 203. GLAESSING im ArchöffR. Bd 16, S. 461.
	        
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