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einer Privatperson verursacht, der Richter zum Werkzeug
einer unerlaubten Handlung geworden?®. Der
Vormund hat arglistig einen Tatumstand herbeigeführt, an den
das Gesetz für ihn eine Reihe von Rechten knüpft. Hat hier die
Rechtsordnung dem durch die Bestellung Geschädigten einen
Schutzmantel umgehängt, der es ihm gewährt, trotz der Verbind-
lichkeit und der daraus folgenden Unüberprüfbarkeit des Staats-
akts vom Schädiger Ersatz des verursachten
Schadens zu verlangen? Zwar, wenn der Akt vernichtet
wird, werden wir kein Bedenken tragen, den Uebeltäter für scha-
densersatzpflichtig zu halten. Nunmehr hindert den Prozeßrichter
nichts in der Welt, die Motive der jetzt verniehteten Entscheidung
aufzufinden, aus ihrem ursächlichen Zusammenhang zu lösen und
sie selbständig auf ihre Kausalität mit dem durch die Verfügung
für den Mündel eingetretenen und noch nicht ausgegliehenen Scha-
den hin zu untersuchen.
Wie aber, wenn die fehlerhafte Bestellung bestehen bleibt,
wenn also der Beschwerde des zu Unrecht Bevormundeten nicht
stattgegeben wird? Soll hier die Unüberprüfbarkeit des fehler-
haften Staatsakts den Prozeß- und den Strafrichter in alle Ewig-
keit hindern, den Beschuldigten zu verurteilen ?®°°? Dieses Pro-
blem, das JELLINEK?®! aufgeworfen und uns in vorbildlicher Weise
beantwortet hat, ist nicht privatrechtlicher Natur, sondern wurzelt
ganz und gar im Öffentlichen Recht. Es ist die Frage, ob auch
die Motive und Prämissen der ungesetzlichen Staatshand-
lung mit dieser selbst schlechthin verbindlich sind. Was für die
Rechtskraft der Urteilsgründe zu verneinen ist, weil es an Öffent-
lich-rechtlichen Normen für eine Bejahung fehlt, muß erst recht
für solehe einseitigen Handlungen der Staatsbehörden abgelehnt
239 W, JELLINER S. 176.
230 Mit $ 1833 BGB. kann sich offensichtlich der Mündel hier nicht
helfen. Denn Pflichten sind erst an die Bestellung geknüpft, können vor-
her auch nicht verletzt werden.
23 W. JELLINEK S. 176 ff.