Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 42 ° — 
einer Privatperson verursacht, der Richter zum Werkzeug 
einer unerlaubten Handlung geworden?®. Der 
Vormund hat arglistig einen Tatumstand herbeigeführt, an den 
das Gesetz für ihn eine Reihe von Rechten knüpft. Hat hier die 
Rechtsordnung dem durch die Bestellung Geschädigten einen 
Schutzmantel umgehängt, der es ihm gewährt, trotz der Verbind- 
lichkeit und der daraus folgenden Unüberprüfbarkeit des Staats- 
akts vom Schädiger Ersatz des verursachten 
Schadens zu verlangen? Zwar, wenn der Akt vernichtet 
wird, werden wir kein Bedenken tragen, den Uebeltäter für scha- 
densersatzpflichtig zu halten. Nunmehr hindert den Prozeßrichter 
nichts in der Welt, die Motive der jetzt verniehteten Entscheidung 
aufzufinden, aus ihrem ursächlichen Zusammenhang zu lösen und 
sie selbständig auf ihre Kausalität mit dem durch die Verfügung 
für den Mündel eingetretenen und noch nicht ausgegliehenen Scha- 
den hin zu untersuchen. 
Wie aber, wenn die fehlerhafte Bestellung bestehen bleibt, 
wenn also der Beschwerde des zu Unrecht Bevormundeten nicht 
stattgegeben wird? Soll hier die Unüberprüfbarkeit des fehler- 
haften Staatsakts den Prozeß- und den Strafrichter in alle Ewig- 
keit hindern, den Beschuldigten zu verurteilen ?®°°? Dieses Pro- 
blem, das JELLINEK?®! aufgeworfen und uns in vorbildlicher Weise 
beantwortet hat, ist nicht privatrechtlicher Natur, sondern wurzelt 
ganz und gar im Öffentlichen Recht. Es ist die Frage, ob auch 
die Motive und Prämissen der ungesetzlichen Staatshand- 
lung mit dieser selbst schlechthin verbindlich sind. Was für die 
Rechtskraft der Urteilsgründe zu verneinen ist, weil es an Öffent- 
lich-rechtlichen Normen für eine Bejahung fehlt, muß erst recht 
für solehe einseitigen Handlungen der Staatsbehörden abgelehnt 
  
  
239 W, JELLINER S. 176. 
230 Mit $ 1833 BGB. kann sich offensichtlich der Mündel hier nicht 
helfen. Denn Pflichten sind erst an die Bestellung geknüpft, können vor- 
her auch nicht verletzt werden. 
23 W. JELLINEK S. 176 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.