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ausgeführt, sein Klient habe keine Staatsangehörigkeit; die Regierung
könne niemanden internieren lassen, der nicht „alien enemy“ sei. Nach
dem deutschen Gesetz von 1870 habe Weber kein Recht und keine
Pflicht eines deutschen Staatsangehörigen und könne auch solche Rechte
und Pflichten nicht wieder erlangen oder übernehmen, ohne eigene
Schritte dazu zu tun. Staatsangehörigkeit beruhe auf Untertanschaft
und wenn diese gebrochen sei, höre die Staatsangehörigkeit auf. Ob
der Berufungskläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei nach
deutschem Recht zu entscheiden, und dieses Recht habe bestimmt, daß
eine Person in seinen Umständen die Staatsangehörigkeit verliere. Das
früher herrschende Prinzip der Maxime Nemo potest exuere patriam sei
in verschiedenen Ländern durch die neue Gesetzgebung ersichtlich durch-
brochen worden. Obgleich kein Präjudiz für die Frage vorliege, sei
doch auch kein vernünftiger Grund gegen die Annahme gegeben, daß
Weber überhaupt keine Staatsangehörigkeit besitze.
Der Lordkanzler gab das führende Urteil dahin ab: Unstreitig ist
der Gesuchsteller ursprünglich Deutscher gewesen und hat nie eine an-
dere Staatsangehörigkeit erworben. Es steht fest, daß Staatsangehörig-
keit durch Wohnsitz in einem andern Staat, sei er vorübergehend oder
dauernd, nicht verloren geht, wenn nicht ein ausdrückliches Gesetz des
Heimatstaats das vorsieht. Die Frage, ob England überhaupt anerken-
nen kann, daß jemand keine Staatsangehörigkeit besitze, ist von größter
Wichtigkeit, braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu wer-
den; es genügt, daß ich mich dagegen verwahre, eine derartige Aner-
kennung ausgesprochen zu haben. Im gegenwärtigen Fall stützt sich
die Behauptung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit auf
ein Gesetz von 1870, das durch Gesetz von 1877 auf das ganze Deut-
sche Reich ausgedehnt worden ist: darnach gehen durch zehnjährige
Abwesenheit von Deutschland gewisse im Gesetz bezeichnete Rechte
eines deutschen Staatsangehörigen verloren (certain definite rights which
a German citizen possessed, were lost). Die Fassung des Gesetzes von
1870 ist sehr weit; man behauptet, die Wirkung des Gesetzes sei, daß
der Deutsche durch seine Abwesenheit seine Staatsangehörigkeit ver-
liere. Aber bei der Auslegung des Gesetzes muß man im Sinn behalten,
was Nationalität bedeutet. Es ist ein Gemeinplatz, daß sie ebenso
Pflichten auflegt wie sie Rechte gibt. Daß aber die Pflichten, die dem
Gesuchsteller durch seine deutsche Geburt auferlegt waren, durch die
späteren Umstände gelöst wurden, ist keineswegs klar. Der Gesuch-
steller trägt dafür die Beweislast. Eine der wichtigsten Pflichten des
Bürgers ist die der Verteidigung seines Vaterlands mit den Waffen.