— 460 ° —
Die gegen diesen Beschluß fristgemäß erhobenen Beschwerden
konnten nicht als zulässig anerkannt werden. Die nachteiligen Wir-
kungen, auf welche beide Beschwerdeführer ihre Anträge stützen, sollen
erst im Herzogtum Anhalt entstehen, nachdem die Mulde die Preußisch-
Anhaltische Landesgrenze überschritten hat. Der Bezirksausschuß hat
die Widersprüche einer sachlichen Erörterung und Entscheidung unter-
worfen, anscheinend ohne vorher das formelle Recht zum Widerspruch
zu prüfen.
Das Wassergesetz vom 7. April 1913 hat darüber, ob Widersprüche
gemäß der Vorschrift seines $ 50 auch auf Grund schädlicher Folgen
erhoben werden dürfen, welche an nichtpreußischen Wasserlaufstrecken
eintreten, weder ausdrücklich Bestimmung getroffen, noch ist seinen
Vorschriften überhaupt etwas für die Beantwortung dieser Frage zu
entnehmen. Diese ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen des öffent-
lichen Rechtes zu entscheiden.
Auf Grund der Reichsverfassung und — soweit Privatrecht in Frage
kommt — des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 65 regelt jeder Bundesstaat das Wasserwesen selbständig im Wege
der Landesgesetzgebung. Als preußisches Landesgesetz beschränkt das
Woassergesetz vom 7. April 1913 seine Geltung auf den Preußischen
Staat und die diesem angehörigen Gewässer und Gewässerteile. Hier-
aus ist in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Kommissars des
Herrn Justizministers in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am
16. November 1912 (Sten. Bericht S. 8309) zu entnehmen, daß das
Recht, gemäß $ 50 a.a. O. einer Verleihung zu widersprechen, nur auf
solche Tatbestände gegründet sein soll, welche in den Preußischen
Hoheitsbereich fallen. Das Wassergesetz bietet keinen Anhaltspunkt
dafür, daß es über diese Schranke hinausgehen und etwa auch in sol-
chen Fällen ein Widerspruchsrecht gemäß $ 50 a. a. O. habe zulassen
wollen, in denen die behaupteten Schäden des zu verleihenden Be-
nutzungsrechts erst außerhalb Preußens sich geltend machen. Die durch
das Wassergesetz begründeten Rechte und Pflichten stehen außerdem
in wesentlichem Zusammenhange miteinander. Es ist nicht anzuneh-
men, daß das Gesetz an Verhältnisse, welche diesen Verpflichtungen
nicht unterworfen werden können, trotzdem habe Rechte knüpfen wol-
len. Um so weniger berechtigt würde eine solche Annahme sein, als
auch das frühere Preußische Privatflußgesetz vom 28. Februar 1843
(Gesetzsamm]. S. 41) in seiner Geltung denselben durch die Landes-
grenzen bedingten Beschränkungen unterlag, und die Weassergesetze
anderer Deutscher Bundesstaaten von gleichen Gesichtspunkten be-