Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Die gegen diesen Beschluß fristgemäß erhobenen Beschwerden 
konnten nicht als zulässig anerkannt werden. Die nachteiligen Wir- 
kungen, auf welche beide Beschwerdeführer ihre Anträge stützen, sollen 
erst im Herzogtum Anhalt entstehen, nachdem die Mulde die Preußisch- 
Anhaltische Landesgrenze überschritten hat. Der Bezirksausschuß hat 
die Widersprüche einer sachlichen Erörterung und Entscheidung unter- 
worfen, anscheinend ohne vorher das formelle Recht zum Widerspruch 
zu prüfen. 
Das Wassergesetz vom 7. April 1913 hat darüber, ob Widersprüche 
gemäß der Vorschrift seines $ 50 auch auf Grund schädlicher Folgen 
erhoben werden dürfen, welche an nichtpreußischen Wasserlaufstrecken 
eintreten, weder ausdrücklich Bestimmung getroffen, noch ist seinen 
Vorschriften überhaupt etwas für die Beantwortung dieser Frage zu 
entnehmen. Diese ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen des öffent- 
lichen Rechtes zu entscheiden. 
Auf Grund der Reichsverfassung und — soweit Privatrecht in Frage 
kommt — des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
Art. 65 regelt jeder Bundesstaat das Wasserwesen selbständig im Wege 
der Landesgesetzgebung. Als preußisches Landesgesetz beschränkt das 
Woassergesetz vom 7. April 1913 seine Geltung auf den Preußischen 
Staat und die diesem angehörigen Gewässer und Gewässerteile. Hier- 
aus ist in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Kommissars des 
Herrn Justizministers in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 
16. November 1912 (Sten. Bericht S. 8309) zu entnehmen, daß das 
Recht, gemäß $ 50 a.a. O. einer Verleihung zu widersprechen, nur auf 
solche Tatbestände gegründet sein soll, welche in den Preußischen 
Hoheitsbereich fallen. Das Wassergesetz bietet keinen Anhaltspunkt 
dafür, daß es über diese Schranke hinausgehen und etwa auch in sol- 
chen Fällen ein Widerspruchsrecht gemäß $ 50 a. a. O. habe zulassen 
wollen, in denen die behaupteten Schäden des zu verleihenden Be- 
nutzungsrechts erst außerhalb Preußens sich geltend machen. Die durch 
das Wassergesetz begründeten Rechte und Pflichten stehen außerdem 
in wesentlichem Zusammenhange miteinander. Es ist nicht anzuneh- 
men, daß das Gesetz an Verhältnisse, welche diesen Verpflichtungen 
nicht unterworfen werden können, trotzdem habe Rechte knüpfen wol- 
len. Um so weniger berechtigt würde eine solche Annahme sein, als 
auch das frühere Preußische Privatflußgesetz vom 28. Februar 1843 
(Gesetzsamm]. S. 41) in seiner Geltung denselben durch die Landes- 
grenzen bedingten Beschränkungen unterlag, und die Weassergesetze 
anderer Deutscher Bundesstaaten von gleichen Gesichtspunkten be-
	        
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