Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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herrscht sind, wie dies wenigstens für das Bayerische und das Badische 
durch die Kommentatoren bezeugt wird (vgl. Entsch. d. Ob.Trib. 
Band 78 S. 307; Harster-Cassimir, Bayerisches Wassergesetz S. 301, 
343; Schenkel, Badisches Wasserrecht 2. Aufl. S. 237, 288). Der Senat 
mußte hiernach beiden Beschwerdeführern das Recht zum Widerspruch 
gegen die zur Verhandlung stehende Verleihung absprechen und konnte 
sie nicht für berechtigt halten, gegen den Beschluß vom 11. Juni 1915 
Beschwerde einzulegen. 
Wegen der Kosten ist nach $ 75 des Wassergesetzes entschieden 
worden.
	        
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