Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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führung in der Weise verteilt, da& Preußen mit den ehemali- 
gen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, 
Nassau und Frankfurt siebzehn Stimmen führt. Im Plenum des 
Deutschen Bundestages hatten nämlich Stimmen: Preußen vier, Hanno- 
ver vier, Kurhessen drei, Holstein (mit Lauenburg) drei, Nassau zwei, 
Frankfurt eine; das sind zusammen die siebzehn Stimmen, welche für das 
neue Recht aus geschichtlichem Grunde erwuchsen. Auch die Stimmen, 
welche den übrigen Bundesstaaten vom Art. 6 zuerteilt werden, sind 
dieselben, die sie im Plenum des Bundestages hatten. 
Wo daher das neue Recht hinsichtlich der Stimmen zum Bundes- 
rate Zweifel läßt, die Lösung dieser Zweifel aber durch das alte 
Recht möglich ist, wird diese Lösung auch jetzt die richtige sein. 
Es erlosch aber die Stimme von Sachsen-Gotha-Altenburg, als des- 
sen letzter Herzog 1825 gestorben war und infolgedessen die Lande 
der ernestinischen Wettiner jüngerer Linie von deren übrig gebliebenen 
drei regierenden Häusern neu geteilt wurden. Es erlosch die Stimme 
von Anhalt-Köthen, als 1847 mit dem Tode von dessen Herzog Hein- 
rich das Köthener Land an die Herzogtümer Anhalt-Dessau und An- 
halt-Bernburg kam. Es erloschen die Stimmen der Hohenzollernschen 
Lande, als 1849 diese Teile Preußens wurden. Es erlosch die Stimme 
von Hessen-Homburg, als dies am 24. März 1866 durch den Tod seines 
letzten Landgrafen an Hessen-Darmstadt fiel. 
Die Bundestags-Stimmen waren eben nicht Stimmen deutscher 
Lande, sondern Stimmen deutscher Landesherren, wenn auch deutscher 
Landesherrn für ihr Land. Und so ist es daher auch mangels neuer 
Satzungen mit den Bundesrats-Stimmen. 
So muß denn auch die Sondershäuser Bundesrats-Stimme erlöschen, 
wenn der Staat Sondershausen eins wird mit Schwarzburg-Rudolstadt.
	        
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