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führung in der Weise verteilt, da& Preußen mit den ehemali-
gen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein,
Nassau und Frankfurt siebzehn Stimmen führt. Im Plenum des
Deutschen Bundestages hatten nämlich Stimmen: Preußen vier, Hanno-
ver vier, Kurhessen drei, Holstein (mit Lauenburg) drei, Nassau zwei,
Frankfurt eine; das sind zusammen die siebzehn Stimmen, welche für das
neue Recht aus geschichtlichem Grunde erwuchsen. Auch die Stimmen,
welche den übrigen Bundesstaaten vom Art. 6 zuerteilt werden, sind
dieselben, die sie im Plenum des Bundestages hatten.
Wo daher das neue Recht hinsichtlich der Stimmen zum Bundes-
rate Zweifel läßt, die Lösung dieser Zweifel aber durch das alte
Recht möglich ist, wird diese Lösung auch jetzt die richtige sein.
Es erlosch aber die Stimme von Sachsen-Gotha-Altenburg, als des-
sen letzter Herzog 1825 gestorben war und infolgedessen die Lande
der ernestinischen Wettiner jüngerer Linie von deren übrig gebliebenen
drei regierenden Häusern neu geteilt wurden. Es erlosch die Stimme
von Anhalt-Köthen, als 1847 mit dem Tode von dessen Herzog Hein-
rich das Köthener Land an die Herzogtümer Anhalt-Dessau und An-
halt-Bernburg kam. Es erloschen die Stimmen der Hohenzollernschen
Lande, als 1849 diese Teile Preußens wurden. Es erlosch die Stimme
von Hessen-Homburg, als dies am 24. März 1866 durch den Tod seines
letzten Landgrafen an Hessen-Darmstadt fiel.
Die Bundestags-Stimmen waren eben nicht Stimmen deutscher
Lande, sondern Stimmen deutscher Landesherren, wenn auch deutscher
Landesherrn für ihr Land. Und so ist es daher auch mangels neuer
Satzungen mit den Bundesrats-Stimmen.
So muß denn auch die Sondershäuser Bundesrats-Stimme erlöschen,
wenn der Staat Sondershausen eins wird mit Schwarzburg-Rudolstadt.