Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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selben ist für sie, die zur Aufrechterhaltung der militärischen Zucht und 
Ordnung innerhalb des militärischen Verbandes dienen soll, kein Raum. 
Sie setzt einen militärischen Vorgesetzten und einen Untergebenen voraus.“ 
Auch zu den „Militärpersonen“ gehören die verabschiedeten Offiziere nach 
8 38 des RMil.Ges. und $ 4 des Mil.StGB. nicht. Die logische Folgerung 
aus diesen Rechtssätzen wäre, daß die verabschiedeten Offiziere einer mil. 
Disziplinargewalt nicht unterliegen, die EGV. auf sie also nicht anwendbar 
ist. Dieser Schlußfolgerung sucht der Verf. aber dadurch zu entgehen, daß 
er im Widerspruch mit den Gesetzen die willkürliche Behauptung aufstellt, 
daß der Kommandogewalt alle Personen unterworfen seien, welche 
mit dem Heer bzw. den Heereseinrichtungen in „irgend einer“ rechtlichen 
Beziehung stehen, auch wenn sie zum Heere selbst nicht mehr gehören. 
Zu diesen Personen sollen die Offiziere a. D. angeblich gehören; eine Dis- 
ziplinargewalt über sie bestehe zwar nicht, aber sie unterliegen der Kom- 
mandogewalt noch in gewissen Beziehungen (S. 69). Der Weisheit letzter 
Schluß wird vom Verf. dahin formuliert, daß Kommandogewalt und Ober- 
befehl des Körigs sich nicht decken. Kommando ist aber nur der, der 
romanischen Sprache entnommene Ausdruck für Befehl; beide Worte be- 
zeichnen genau dasselbe; ein Gegensatz zwischen beiden kann auch nicht 
aus den Rechten, welche dem König von Preußen in der Zeit vor der Verf. 
zugestanden haben, hergeleitet werden; eine Kommandogewalt, welche 
weiter reicht als die Befehlsgewalt ist ein uferloser, unbestinımter, gänzlich 
unjuristischer Begriff; ändern sich die Voraussetzungen und Grenzen der 
Befehlsgewalt, so ändern sich zugleich auch diejenigen der mit ihr identi- 
schen Kommandogewalt. Laband. 
Krauel, Wolfgang, Referendar, Neutralität, Neutralisation und 
Befriedung im Völkerrecht. (Veröffentl. d. Kieler Semi- 
nars f. Internat. Recht Heft 2). München und Leipzig, Duncker u. 
Humblot. XI und 97 8. M. 2.80. 
Diese Abhandlung ist eine feine dogmatische Erörterung der im Titel 
genannten Rechtsbegriffe, die nicht nur gegenwärtig ein besonderes aktu- 
elles Interesse bietet, sondern von dauerndem wissenschaftlichem Wert ist. 
Sie umfaßt alle Einrichtungen und Vereinbarungen, welche darauf gerich- 
tet sind, kriegerische Feindseligkeiten zu beschränken und durch diesen 
gemeinsamen Zweck tatsächlich zusammengehören, die aber rechtlich nach 
Voraussetzungen und Wirkungen von einander sehr verschieden sind. Durch 
die Verwendung des Ausdrucks „Neutralität“ mit irgend einem adjektivi- 
schem Beisatz, z. B. permanente Neutralität, auf diese Einrichtungen wird 
die Verschiedenheit ihres juristischen Wesens verdeckt und verschleiert und 
der Begriff der Neutralität selbst entstellt. Durch eine sorgsame, scharf- 
sinnige und durchaus überzeugende Analyse der genannten drei Begriffe 
und ihrer praktischen Anwendungsfälle wird die juristische Eigenart jedes 
derselben und des zwischen ihnen bestehenden Gegensatzes vom Verf. in 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXV. 4. 91
	        
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