Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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licher Veranlagung beruhen“, in den Bereich der Kriegsfürsorge 
mit einzubeziehen. 
Eine fahrlässige Schadensverursachung durch den Kriegs- 
teilnehmer selbst darf seine Ansprüche auf Kriegsfürsorge und 
die dritter Personen in keiner Weise verkürzen. Bei vorsätz- 
lich schuldhaftem Verhalten des Verletzten und dadurch bewirk- 
ter Gesundheitsbeschädigung muß es — unter Verneinung eines 
Rechtsanspruchs — den Kriegsfürsorge-Instanzen anheimgestellt 
bleiben, ob sie Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeits- 
fähigkeit, sowie Arbeitszuweisung aus Billigkeits-- und Zweck- 
mäßigkeitsgründen gewähren wollen. In solchen Fällen kann 
in gleicher Weise auch den Angehörigen eine angemessene Für- 
sorge zugewendet werden. 
Es versteht sich von selbst, daß das ganze Kriegsfürsorge- 
verfahren für die beteiligten Personen durchweg kosten- und 
gebührenfrei sein, sowie, daß auch die gesamte einschlägige Korre- 
spondenz von Portoauslagen befreit bleiben muß. Das Querulanten- 
tum wird sich — besonders auf psychopathischer Grundlage — sicher 
einstellen; für offensichtlich unbegründete Anträge, Einwendungen 
und Einlegung von Rechtsmitteln die Auferlegung von Gebühren 
vorzusehen, empfiehlt sich nicht; dagegen muß für solche Fälle 
die Möglichkeit geboten sein, die Anträge in einem abgekürzten 
Verfahren zurückzuweisen, wobei auch gegen einen solchen sum- 
marischen Bescheid — soweit nicht die oberste Instanz ihn erlassen 
hat — das regelmäßige Rechtsmittel zur nächsen Instanz ergriffen 
werden kann; letztere entscheidet in dieser Form und in diesem 
Rahmen endgültig; mit solchen Zurückweisungen kann nach Lage 
des einzelnen Falls als Rechtsfolge das Verbot beigefügt werden, 
den gleiehen oder einen wesensähnlichen Antrag binnen einer be- 
stimmten Frist (bis zu 2 Jahren) bei einem Kriegsfürsorgeamt 
vorzubringen. 
Organisation und Verfahren sind so einfach wie nur möglich 
zu gestalten; diese Forderung entspricht nieht nur dem Bedürfnis
	        
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