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licher Veranlagung beruhen“, in den Bereich der Kriegsfürsorge
mit einzubeziehen.
Eine fahrlässige Schadensverursachung durch den Kriegs-
teilnehmer selbst darf seine Ansprüche auf Kriegsfürsorge und
die dritter Personen in keiner Weise verkürzen. Bei vorsätz-
lich schuldhaftem Verhalten des Verletzten und dadurch bewirk-
ter Gesundheitsbeschädigung muß es — unter Verneinung eines
Rechtsanspruchs — den Kriegsfürsorge-Instanzen anheimgestellt
bleiben, ob sie Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeits-
fähigkeit, sowie Arbeitszuweisung aus Billigkeits-- und Zweck-
mäßigkeitsgründen gewähren wollen. In solchen Fällen kann
in gleicher Weise auch den Angehörigen eine angemessene Für-
sorge zugewendet werden.
Es versteht sich von selbst, daß das ganze Kriegsfürsorge-
verfahren für die beteiligten Personen durchweg kosten- und
gebührenfrei sein, sowie, daß auch die gesamte einschlägige Korre-
spondenz von Portoauslagen befreit bleiben muß. Das Querulanten-
tum wird sich — besonders auf psychopathischer Grundlage — sicher
einstellen; für offensichtlich unbegründete Anträge, Einwendungen
und Einlegung von Rechtsmitteln die Auferlegung von Gebühren
vorzusehen, empfiehlt sich nicht; dagegen muß für solche Fälle
die Möglichkeit geboten sein, die Anträge in einem abgekürzten
Verfahren zurückzuweisen, wobei auch gegen einen solchen sum-
marischen Bescheid — soweit nicht die oberste Instanz ihn erlassen
hat — das regelmäßige Rechtsmittel zur nächsen Instanz ergriffen
werden kann; letztere entscheidet in dieser Form und in diesem
Rahmen endgültig; mit solchen Zurückweisungen kann nach Lage
des einzelnen Falls als Rechtsfolge das Verbot beigefügt werden,
den gleiehen oder einen wesensähnlichen Antrag binnen einer be-
stimmten Frist (bis zu 2 Jahren) bei einem Kriegsfürsorgeamt
vorzubringen.
Organisation und Verfahren sind so einfach wie nur möglich
zu gestalten; diese Forderung entspricht nieht nur dem Bedürfnis