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meinen Interesse an wirtschaftlicher Gesundung liegt, wie es die Motive
doch wollen, dann dürfte sein Zustandekommen im einzelnen Fall nicht
durch das unsoziale und rechtswidrig-eigensüchtige Verhalten Einzelner,
zumal dritter Personen gehindert werden können; viel eher wäre eine echte
Strafe auf den Abschluß solcher Sondervereinbarungen gerechtfertigt. Sehr
zweckmäßig dagegen ist der weite Spielraum, den die Ausgleichsordnung
dem Ermessen des Gerichts an zahlreichen anderen Punkten läßt. Die Er-
fahrungen der österreichischen Ausgleichspraxis in den ersten Friedensjahren
werden für Deutschland von größtem Wert sein.
In der Darstellung des internationalen Rechts ($ 85, 8. 487) verzeichne
ich mit besonderer Genugtuung die Zustimmung RINTELENSs zu meinen Aus-
führungen über das Prozeßführungsrecht ausländischen Konkursverwalters,.
A. Mendelssohn Bartholdy.
A. Mendelssohn Bartholdy, Der Kriegsbegriff desenglischen
Rechts. Erläuterungen zum Fall Panariellos.. J. Bensheimer.
Mannheim, Berlin, Leipzig 1915, VI u. 108 S.
Der „Fall Panariellos“ klingt wie ein Kapitel aus dem Pitaval,
und in der Tat, gäbe es einen Pitaval des Völkerrechts, der Fall „Pana-
riellos“ dürfte darin nicht fehlen. Allerdings liest sich die Studie keines-
wegs so leicht. wie irgend ein interessanter Kriminalroman. Sie gibt da-
gegen auch, wie wir dies bei dem Verfasser schon gewöhnt sind, weit mehr,
als der Titel anzeigt. Sie erreicht dies dadurch, daß sie, an Hand eines
einzelnen Urteils auf 65 allerdings mit reichlichen Anmerkungen versehenen
Seiten, einen historisch-dogmatischen Ueberblick über die wichtigsten Teile
des englisch-amerikanischen Kriegs-, insbesondere des Seebeuterechts gibt.
Aber selbst damit begnügt sie sich nicht. Weit über das rein Juristische
hinaus, eröffnet sie tiefe Einblicke in das englische Geistesleben und be-
reichert den Leser durch Bemerkungen und Beobachtungen von allgemei-
nem Kulturwert.
Das französische, ehemals griechische Schiff Panariellos, teilweise vor
Ausbruch des Weltkrieges in Griecbenland mit eigenem Erz für eine
deutsche Firma in London beladen, wird vom englischen Prisengericht
(Richter Evans) als gute Prise erklärt. Das deshalb, weil nach eng-
lischem Recht nicht nur jeder Handel, sondern auch jeder Verkehr
mit den Feinden Englands schlechthin verboten ist, darüber hinaus
aber, weil dieser englische Grundsatz auch gegenüber den Untertanen der
England verbündeten Staaten zugunsten Englands gilt („französisches Eigen-
tum auf französischem Schiff“). Dies in gedrängter Kürze Tatbestand und
Gründe (Kap. I). Gewiß politisch und rechtlich interessant genug.
Das II. Kapitel bringt zunächst eine kurze Darlegung und Uebersicht
über die Entwickelung der englisch-amerikanischen Doktrin, daß der Krieg
nicht nur die Beziehungen der Staaten, sondern auch die der einzelnen
Individuen insbesondere solche kommerzieller Natur aufhebt,