Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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das hier zu besprechende Buch durch die Art, wie die Aufgabe gestellt und 
wie sie gelöst wird, einen hervorragenden Platz ein. 
Heck, ein Gegner der Begrifisrechtswissenschaft und ein Vertreter der 
möglichst freien Richterstellung, geht von den Erfahrungen der Seelenlehre 
aus und kommt auf dieser Grundlage dazu, für die geschichtliche Auslegnug 
der Gesetze vom Standpunkt ihrer Zwecke aus und gegen die selbständige, 
von Veranlassung und Geschichte des Gesetzes losgelöste Deutung, Stellung 
zu nehmen. 
Als Endziel der Rechtsprechung betrachtet er die „Befriedigung der 
Lebensbedürfnisse d. h. der in der Rechtsgemeinschaft vorhandenen Be- 
gehrungen‘®, richtiger wäre dieses Endziel zu bezeichnen als die Aus- 
gleichung der durch diese Begehrungen in dem geregelten Zusammenleben 
der Menschen hervorgerufenen Unregelmäßigkeiten. Die Regel hat der 
Richter dem in Gesetzesform ausgesprochenen Werturteil der Rechtsge- 
meinschaft zu entnehmen. Das folgt aus dem staatsrechtlichen Grundsatz, 
daß dieses Urteil dem Willen des einzelnen Staatsbürgers vorzugehen hat, 
wenn es selbst dies vorschreibt. Und so führt Heck dann das Gesetz und 
seine Anwendung auf Gebots- und Gehorsamsvorgänge zurück, für die er 
durchweg die Regeln aus den Erfahrungen des täglichen Lebens entnimmt, 
aus den Befehlen des Herrn an den Diener oder des Feldherrn an die 
Untergebenen, wobei er von dem Richter den gleichen Gehorsam, insbe- 
sondere auch gegenüber den Gebotslücken, fordert (S. 1—23). Der Ver- 
gleich der Stellung des Richters mit der des Dieners ist freilich nicht ganz 
richtig. Die Gesetzesgebote ergehen, von Ausnahmen in den Gerichtsver- 
fassungs- und ähnlichen Gesetzen abgesehen, nicht an den Richter, dessen 
Stellung zum Gesetzgeber eine freiere ist wie die des Dieners. Aber auch 
wenn der Richter durch das Gesetz nur in derselben Weise gebunden 
werden soll wie alle andern Staatsbürger, so wird doch die Wirkung des 
Gesetzesbefehls durch den Vergleich mit dem Befehl des Herrn vielfach 
verständlicher. Weil auch der Diener oder Unterführer sich bestreben 
muß, den Befehl des Vorgesetzten zunächst aus der gegebenen Sachlage 
zu verstehen, fordert Hec£k mit vollem Recht die Berücksichtigung der 
geschichtlichen Verhältnisse auch bei der Gesetzesauslegung. Aber er wird 
dabei dem Wesen des Gesetzes nicht ganz gerecht, das doch über den etwa 
zufälligen Anlaß sich weit erhebt und auf die Dauer berechnet ist. Die 
Formel, daß der Diener den wirklichen Willen des Herrn für jeden Augen- 
blick zu erforschen hat ($. 55), genügt hier nicht. Wenn der Wille, einebestimmte 
Regelung vorzunehmen, sicher festzustellen ist, im Gesetz aber gar nichts auf 
diesen Willen hinweist, so daß er auch durch Auslegung nicht festzustellen ist, 
dann fehlt es eben an einer Regelung. Und wenn das Gesetz einen be- 
stimmten, an sich zu nicht bezweifelnden Inhalt hat, es könnte aber geschicht- 
lich festgestellt werden, daß eine andere Regelung beabsichtigt war, so 
‚gilt nichtsdestoweniger die des Gesetzes. Die Berücksichtigung der ge-
	        
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