Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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vertreter unseres Reichskanzlers und der ihm untergeordneten Aemter. 
Im einzelnen ist hier noch vieles unklar. Das Buch LEIFERs aber bringt nicht 
nur durch die folgerichtige Durchführung seines Grundgedankens, sondern 
vor allem durch die hervorragende Art der wissenschaftlichen Behandlung 
des Gegenstands unter Verwertung der „nahezu unerschöpflichen“ staats- 
rechtlichen, geschichtlichen und sprachkundlichen Vorarbeiten einen wesent- 
lichen Fortschritt in unserer Erkenntnis. 
Zweibrücken Silberschmidt. 
München. 
Anzeigen. 
Dr. Arthur Nußbaum, Rechtsanwalt, Privatdozent an der Universität Ber- 
lin Die Rechtstatsachenforschung. Ihre Bedeutung 
für Wissenschaft und Unterricht. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul 
Siebeck). 48 S. 
NUssBAUM hält die übliche Ausdrucksweise, die eine „wirtschaft- 
liche“ Betrachtung des Rechts fordert, für ungenau, da die in die Juris- 
prudenz gehörigen Tatsachen sich durch die spezifisch juristische Färbung 
kennzeichnen, und wählt für sie den Ausdruck „Rechtstatsachen‘. 
Durch Heranziehung der Rechtstatsachen ist der bisherige Lehrstoff zu be. 
leben, zu bereichern und zu vertiefen, sowie fruchtbare Problemstellungen 
für die Einzelarbeit zu gewinnen (8). Dies führt zu einer Umbildung, ins- 
besondere zu einer Erweiterung des juristischen Lehrstoffes (4). Da nur der 
kleinere Teil der Juristen in die juristischen Hauptberufe gelangt, soll auf 
die Bedürfnisse der nichtrichterlichen Juristen im Rechtsunterricht mehr 
Rücksicht genommen werden. Die Rechtstatsachenforschung hat so 
zu erfolgen, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Aufwand an 
wissenschaftlicher Energie und den in der Regel nur wirtschaftlichen In- 
teressen besteht, die von der Entscheidung der Streitfrage abhängen (13). 
So ist es 2. B. nicht zweckentsprechend, eine noch so gründliche Abhand- 
lung über die Inhaberschuld zu schreiben, die im Leben nicht vorkommt. 
Dagegen ist es verdienstlich, wenn das partikulare Recht in seinen 
Abweichungen mehr berücksichtigt wird z. B. das Gesinderecht. Das Ge- 
wohnheitsrecht rechtfertigt nicht die Unsummen dessen, was darüber ge- 
schrieben wird, dagegen ist eine Erforschung der freien Rechtsbildungen 
(Vertragsformen und Verkehrsgebräuche) mehr am Platze. Verf. verweist 
u. a. auf die der Erschließung von Baugelände dienenden typischen Ver- 
träge zwischen Stadtgemeinden und Grundstücksgesellschaften (18). Die 
Bearbeitung abgestorbener Rechtssysteme soll nicht unter dem dogmatischen, 
sondern unter dem geschichtlichen Gesichtspunkt erfolgen (20). Auch wo
	        
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