Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

Grundlegend für das System eines deutschen Kriegs- 
fürsorgerechts muß der Rechtsgedanke werden, daß jedem recht- 
lich Beteiligten ein verwaltungsgerichtlich geschützter 
auf festen Voraussetzungen aufgebauter, öffentlich-recht- 
licher Anspruch auf Kriegsfürsorge zusteht. Alle Einzel- 
heiten des Verfahrens treten an Bedeutung hinter diesen funda- 
mentalen Satz zurück. Danach sind die Kriegsfürsorgeämter 
aller Instanzen der Hauptsache nach Verwaltungsge- 
richte, die sachlich vollkommen unabhängig nur nach dem Ge- 
setze Recht zu sprechen haben. Freilich ist nieht zu verkennen, 
daß diesen Kriegsfürsorgeämtern eine eigenartige Doppelnatur 
innewohnt: sie haben in ihren verwaltungsrichterlichen Erkennt- 
nissen nicht allein in weitestgehendem Maße Gesichtspunkte der 
aktiven Verwaltung zu würdigen, sondern auch sonst vielfach der 
Wohlfahrtspflege im Gebiet der Kriegsfürsorge zu dienen. 
Die reichen Erfahrungen, welche die Kriegsfürsorgeämter auf dem 
Gebiete der Kriegsfürsorge selbst sammeln, die Einblicke, die sie 
in alle möglichen Lebenssphären gewinnen, werden diese Aemter 
zu sozialen Einrichtungen von besonderer Bedeutung erheben und 
befähigen, Gutachten über einschlägige Fragen zu erstatten, dem 
weiteren Ausbau der Kriegsfürsorge die Wege zu weisen; auch 
ım einzelnen Falle da und dort ein besonderes Eingreifen (z. B. 
der Vormundschaftsgerichte) herbeizuführen. Im Mittelpunkte 
ihrer Aufgabe steht aber doch die Verwaltungsrecht- 
sprechung. 
Es mögen noch einige Worte über Zusammensetzung und 
Tätigkeit dieser Kriegsfürsorgeämter folgen. Dabei ist voraus- 
zuschicken, daß im Hinblick auf die höchst notwendige Ein- 
schränkung der Verwaltungskosten das ehrenamtliche Prinzip 
im weitesten Umfang in Anspruch zu nehmen ist. Die soziale 
Wirksamkeit der Kriegsfürsorgeämter ist wesentlich davon ab- 
hängig, daß in den Aemtern Kenntnisse und Lebenserfahrungen 
in ausreiehendem Maße vorhanden sind. Die Aemter sind von
	        
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