Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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geprüften und geeigneten Juristen zu leiten; als Beisitzer sind 
— in Anlehnung an die Wahlen zu den Aemtern der öffentlichen 
Arbeiterversieherung — Vertreter aus den Kreisen der Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer zu wählen; die jeweilige Besetzung für den 
einzelnen Fall muß den beruflichen Verhältnissen der Anspruchs- 
Berechtigten (Landwirte, industrielle Arbeiter usw.) Rechnung 
tragen. Die Kriegsbeschädigten selbst müssen ebenfalls in ent- 
sprechender Weise in den Kriegsfürsorgeämtern vertreten sein. 
Für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Boden 
des von Judikatur und Wissenschaft neu zu bearbeitenden Kriegs- 
fürsorgerechts ist — Rechtsgedanken, welche in der Gesetzgebung 
schon mehrfach zum Ausdrucke gelangt sind, folgend — zu for- 
dern, daß das Reichskriegsfürsorgeamt seine Entscheidungen, 
soweit sie grundsätzlicher Natur sind, periodisch veröffent- 
licht; diese „grundsätzlichen Entscheidungen“ sind für die nach- 
geordneten Kriegsfürsorgeämter bindend. Soweit das Reichskriegs- 
fürsorgeamt selbst, oder ein nachgeordnetes Kriegsfürsorgeamt 
von einer solchen grundsätzlichen Entscheidung abweichen will, 
ist die Entscheidung der Rechtsfrage einem „verstärkten Senat 
des Reichskriegsfürsorgeamts“ zu überlassen; ebenso, wenn ein 
nachgeordnetes Kriegsfürsorgeamt eine noch nicht entschiedene 
grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen hätte. 
Eine besondere Aufgabe wird einem beim Reichskriegsfür- 
sorgeamt aufzustellenden „Reichskriegsfürsorgeanwalt“ zufallen: 
Er vertritt (mit seinen Hilfsarbeitern, die substitutionsfähig sind) 
das öffentliche Interesse und die Einheit der Rechtsprechung 
nach der juristischen Seite, erstattet Rechtsgutachten, sammelt 
und sichtet den Rechtsstoff (im weitesten Sinne), und sorgt (z. B. 
durch Ausarbeitung von Merkblättern und Artikel in Zeitungen 
und Zeitschriften) dafür, daß das Wesentliche aus den einschlägi- 
gen Bestimmungen den Beisitzern der Kriegsfürsorgeämter und 
den Beteiligten bekannt werde. (Dies liegt einerseits im Interesse 
der von irrigen Anträgen entlasteten Aemter und der über ihre
	        
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