angedeutet wurde: hier ist in dem zu erlassenden Reichsgesetz
der Anspruch auf Kriegsfürsorge nur prinzipiell anzuerkennen, die
Ausführung aber dem Bundesrat zu delegieren, der — nachdem
die erforderlichen Erfahrungen gesammelt sein werden — eine
entsprechende Rechtsverordnung erlassen kann. (RG. in Civ.-S.,
Bd. 40, 8. 75; Urteil vom 25. Nov. 1897.)
Im Mittelpunkt der Kriegsfürsorge steht das Bestreben, die
Kriegsbeschädigten wieder in möglichst weitem Umfang arbeits-
fähig zu machen und ihnen auch entsprechende Arbeit zugänglich
zu machen. Um diesen zentralen Gedanken gruppieren sich eine
Reihe von Einzelforderungen: die Arbeit muß tunliehst den in-
dividuellen Neigungen und Fähigkeiten und durchaus dem vor-
handenen Maß der Kräfte entsprechen; die Berufsarbeit soll wo-
möglich die gleiche sein wie früher; der Kriegsteilnehmer soll
seiner alten Heimat wieder zugeführt werden. Zur Erfüllung
dieser Ansprüche ist eine umfassende und zweckmäßige Organi-
sation der Arbeitsbesehaffung nötig. Die Unterbringungsmöglich-
keiten für Kriegsbeschädigte müssen gesammelt, zentralisiert und
stets evident gehalten werden. Bei der Besetzung der offenen
Stellen werden die den Fürsorgeerkenntnissen beigegebenen Be-
urteilungen der Fürsorgefälle und ihrer Träger wertvoll sein.
Zwischen den berechtigten Ansprüchen der kriegsbeschädigten
und der vollerwerbsfähigen Stellensucher muß ein billiger Aus-
gleich getroffen werden. Der Kriegsbeschädigte bietet dem Arbeit-
geber in finanzieller Hinsicht oft günstigere Bedingungen; dies
darf nicht zur Lohndrückerei führen.
Es muß der unberechtigten Zurückweisung angemessener
Arbeit eine wirksame Schranke gezogen werden: Es ist — Rechts-
gedanken folgend, die bereits in der Gesetzgebung ausgeprägt
sind — an die unbegründete Zurückweisung angebotener, ange-
messener Arbeit die Rechtsfolge zu knüpfen, daß die Kriegsfür-
sorge ganz, zum Teil oder auf eine bestimmte Zeit entzogen, oder