Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

angedeutet wurde: hier ist in dem zu erlassenden Reichsgesetz 
der Anspruch auf Kriegsfürsorge nur prinzipiell anzuerkennen, die 
Ausführung aber dem Bundesrat zu delegieren, der — nachdem 
die erforderlichen Erfahrungen gesammelt sein werden — eine 
entsprechende Rechtsverordnung erlassen kann. (RG. in Civ.-S., 
Bd. 40, 8. 75; Urteil vom 25. Nov. 1897.) 
Im Mittelpunkt der Kriegsfürsorge steht das Bestreben, die 
Kriegsbeschädigten wieder in möglichst weitem Umfang arbeits- 
fähig zu machen und ihnen auch entsprechende Arbeit zugänglich 
zu machen. Um diesen zentralen Gedanken gruppieren sich eine 
Reihe von Einzelforderungen: die Arbeit muß tunliehst den in- 
dividuellen Neigungen und Fähigkeiten und durchaus dem vor- 
handenen Maß der Kräfte entsprechen; die Berufsarbeit soll wo- 
möglich die gleiche sein wie früher; der Kriegsteilnehmer soll 
seiner alten Heimat wieder zugeführt werden. Zur Erfüllung 
dieser Ansprüche ist eine umfassende und zweckmäßige Organi- 
sation der Arbeitsbesehaffung nötig. Die Unterbringungsmöglich- 
keiten für Kriegsbeschädigte müssen gesammelt, zentralisiert und 
stets evident gehalten werden. Bei der Besetzung der offenen 
Stellen werden die den Fürsorgeerkenntnissen beigegebenen Be- 
urteilungen der Fürsorgefälle und ihrer Träger wertvoll sein. 
Zwischen den berechtigten Ansprüchen der kriegsbeschädigten 
und der vollerwerbsfähigen Stellensucher muß ein billiger Aus- 
gleich getroffen werden. Der Kriegsbeschädigte bietet dem Arbeit- 
geber in finanzieller Hinsicht oft günstigere Bedingungen; dies 
darf nicht zur Lohndrückerei führen. 
Es muß der unberechtigten Zurückweisung angemessener 
Arbeit eine wirksame Schranke gezogen werden: Es ist — Rechts- 
gedanken folgend, die bereits in der Gesetzgebung ausgeprägt 
sind — an die unbegründete Zurückweisung angebotener, ange- 
messener Arbeit die Rechtsfolge zu knüpfen, daß die Kriegsfür- 
sorge ganz, zum Teil oder auf eine bestimmte Zeit entzogen, oder
	        
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