Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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nach Maßgabe der Umstände in entsprechender Weise den Ange- 
hörigen zugewendet werden kann. 
Berufs-Beratung und Berufs-Ausbildung, sowie Mithilfe zur 
Beschaffung geeigneter Arbeit wird auch für die Witwe und für 
die Waisen des Kriegsteilnehmers in Frage kommen. Für Kinder 
kann die Unterbringung in Kindergärten, Ferienkolonien usw. in 
Betracht gezogen werden, besonders während der Zeit, in der die 
Mutter dem Erwerb nachgeht. (Vgl. Dr. SIEGFRIED KRAUS: die 
Kriegsinvaliden und der Staat, 8. 14.) 
Von besonderem Werte kann sein, daß gegebenenfalls den 
zu Hause gebliebenen Angehörigen und Verwaltern eine gründliche, 
zuverlässige Rechts- und Geschäftsberatung zuteil wird, daß die 
Geschäfts- u. Vermögens-Verhältnisse des Kriegsteilnehmers durch 
geeignete Organe auf Kosten der Kriegsfürsorge in Ordnung ge- 
halten werden. 
Bei Art und Maß der Kriegsfürsorge müssen der (bürgerliche) 
Beruf und der Stand der Familie maßgebend sein. 
Soweit für Kriegsbeschädigte andere geeignete Arbeit nicht 
beschafft werden kann, empfiehlt es sich, große landwirtschaft- 
liche Unternehmungen zu begründen, die als Versuchsstationen 
und als billige Bezugsquellen für arme Volksschichten und für 
gemeinnützige Anstalten, für Spitäler, Waisenhäuser, Pfründner- 
anstalten usw. dienen können. 
Alle Zuwendungen seitens der öffentlichen Kriegsfürsorge 
müssen mittelbar und unmittelbar von öffentlichen Abgaben jeder 
Art durchaus frei bleiben. 
Wenn es auch nicht in den eigentlichen Rahmen dieser Schrift 
entfällt, so darf doch hier der Gedanke wenigstens gestreift wer- 
den, daß im Interesse unseres Volkes und seiner Zukunft nach 
innen und nach außen auch an der Erhaltung und Fortentwick- 
lung der großen Eigenschaften und inneren Kräfte wird gearbeitet 
werden müssen, die der Krieg erzeugt oder geoffenbart hat. In 
MOLTKEs gesammelten Schriften, Bd. V, S. 200, lesen wir: „Und
	        
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