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daß der Krieg auch seine schöne Seite hat, daß er Tugenden zur
Ausführung bringt, die sonst schlummern oder erlöschen würden,
kann wohl kaum in Abrede gestellt werden.“ Im gleichen Werke,
Bd. V, S. 203, ist ein Ausspruch Kants wiedergegeben, welcher
lautet: „Der Krieg ist... eine Triebfeder mehr, alle Talente, die
zur Kultur dienen, bis zum höchsten Grade zu entwickeln.“
Ueber die rechtliche Natur des Kriegsfürsorgeanspruchs
ist folgendes zu bemerken:
Die Grundforderung ist an verschiedenen Stellen dieser Schrift
bereits angedeutet: Gewährung eines auf festen Grundlagen auf-
gebauten Rechtsanspruchs. Der Anspruch ist wenigstens
insoferne fest umschrieben, als seine Voraussetzung die Be-
schädigung des Kriegsteilnehmers an Gesundheit oder Arbeits-
fähigkeit, sein Ziel die Wiederherstellung von Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit, die Herstellung günstiger Bedingungen für die
Wiederaufnahme der Arbeit, oder unter Umständen geeigneter
Ersatz in diesen Richtungen — auch zugunsten gewisser dritter
Personen — ist; dagegen bestimmt sich Art und Maß der Für-
sorgeleistung frei beweglich jeweils nach der Individualität des
Einzelfalles und seines Trägers und nach der Familienlage.
Der Kriegsfürsorgeanspruch ist ein individuelles, höchst per-
sönliches, unvererbliches, unveräußerliches, der Pfändung durehaus
entzogenes Recht. Er ist nicht nur vermögensrechtlicher Natur,
sondern geht oft über das vermögensrechtliche Gebiet weit hinaus.
Das Hinterbliebenen-Recht ist mit besonderer Sorgfalt
auszugestalten.
Der Kriegsfürsorgeanspruch ist insofern subsidiärer Natur,
als er nur dann und nur insoweit gegeben ist, als nicht liquide,
sofort auch tatsächlich realisierbare Rechtsansprüche oder sonst
bereite Mittel dem durch die Kriegsfürsorge zu befriedigenden
Bedürfnis zu genügen vermögen.
Es handelt sich bei der Kriegsfürsorge in den Meisten Fällen
um die Hinüberleitung des Kriegsteilnehmers selbst ins bürgerliche